Ordnung 046 / 9 / 012

Ordnung Meteorologische Sicherstellung



Ordnung Nr. 046/9/012
des Ministers für nationale Verteidigung
über


die Organisation und Koordinierung der meteorologischen Sicherstellung
sowie das Zusammenwirken zwischen den Einrichtungen und Kräften
des meteorologischen Dienstes der NVA


- Ordnung meteorologische Sicherstellung -


vom 24. Mai 1984



1. Die Ordnung Nr. 046/9/012 über die Organisation und Koordinierung der meteorologischen Sicherstellung sowie das Zusammenwirken zwischen den Einrichtungen und Kräften des Meteorologischen Dienstes der NVA wird erlassen und tritt am 01.09.1984 in Kraft.

Gleichzeitig damit tritt die Ordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef des Hauptstabes über die Planung und Koordinierung der Arbeit der Einrichtungen des Meteorologischen Dienstes der NVA, die Organisation der Übermittlung meteorologischer Informationen in der NVA und den Grenztruppen der DDR sowie die Prinzipien der Zusammenarbeit mit dem Meteorologischen Dienst der DDR (Wetterdienstordnung) vom 04.03.1974, VVS-Nr.: A 47 295, AMBl. des MfNV, Teil III Nr. 9/74, L/2-1/1, außer Kraft.

2. Die Ordnung Nr. 046/9/012 gilt auch für die Grenztruppen der DDR und die Zivilverteidigung.

3. Der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes ist berechtigt, zu dieser Ordnung Durchführungsanordnungen zu erlassen.


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4. Die Ordnung Nr. 046/9/012 ist im Anordungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung zu veröffentlichen und gemäß Grundverteiler zu verteilen.

Dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes sind zusätzlich 10 Exemplare zur Verfügung zu stellen.

Berlin, den 24. Mai 1984
Minister für Nationale Verteidigung
H o f f m a n n
Armeegeneral

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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Ziele, Planung und Koordinierung sowie Kräfte der meteorologischen Sicherstellung 4
II. Organisation der ständigen Übermittlung meteorologischer Daten 5
III. Inhalt und Organisation des Zusammenwirkens zwischen den Einrichtungen und Kräften des Meteorologischen Dienstes der NVA6
IV. Zusammenarbeit mit staatlichen Einrichtungen der DDR zur Bereitstellung und Nutzung meteorologischer und hydrologischer Angaben 7

Anhang 1 Hauptaufgaben und Arbeitsorganisation der Zentralen Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA 9
Anhang 2 Organisationsform und Zuständigkeit für die Übermittlung meteorologischer Aufgaben11

Anlage 1 Form und Inhalt einer Höhenwettermeldung 13
Anlage 2 Kriterien für die Herausgabe von Warnungen vor gefahrdrohenden Wettererscheinungen durch den Meteorologischen Dienst der DDR 14
Anlage 3 Anhalt für den Verteiler der Wettervorhersagen, Straßenzustandsberichte und Wetterwarnungen in den Wehrbezirkskommandos 16
Anlage 4 externRAWET · Fernschreiben des Leiters MD zur Einführung dieser OrdnungA4
Anlage 5 externoriginales Spruchfragment einer HöhenwettermeldungA5



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I. Ziele, Planung und Koordinierung sowie Kräfte der meteorologischen Sicherstellung

1. Die meteorologische Sicherstellung der Führungsorgane, Truppen und Einrichtungen umfaßt die rechtzeitige Erarbeitung, Übermittlung und Auswertung von Angaben über die herrschenden und zu erwartenden meteorologischen Bedingungen zur Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Lösung militärischer Aufgaben sowie die Bereitstellung von Warnmeldungen bei erwartetem Auftreten gefahrdrohender meteorologischer Erscheinungen und damit im Zusammenhang stehender Prozesse des hydrologischen bzw. hydrometeorologischen Regimes zur Einleitung von Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen.

2. Verantwortlich für die Organisation und Koordinierung der meteorologischen Sicherstellung in der NVA, den Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung ist der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes.
Innerhalb der Teilstreitkräfte der NVA, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung sowie in den nachgeordneten Führungsebenen sind dafür die Chefs der Stäbe bzw. Stabschefs verantwortlich.

3. Zur Planung und Koordinierung der Arbeiten und Aufgaben der meteorologischen Sicherstellung sowie der Gewährleistung der erforderlichen Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Kräften des Meteorologischen Dienstes der NVA ist beim Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen die Zentrale Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA in folgender Zusammensetzung zu bilden:

a) ein Angehöriger des operativen Bereiches des Hauptstabes
als Leiter

b) je ein Angehöriger als Mitglieder.

4. Die vorgenannten Mitglieder sind dem Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes durch den Chef Chemische Dienste im MfNV, die Chefs der Stäbe der Teilstreitkräfte der NVA und den Chef des Stabes der Grenztruppen zur Bestätigung zu melden.

5. Die Hauptaufgaben und die Arbeitsorganisation der Zentralen Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Realisierung der von der Zentralen Koordinierungsgruppe zur meteorologischen Sicherstellung erarbeiteten Vorschläge und Maßnahmen erfolgt nach der Bestätigung durch den Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes bzw. durch dessen Stellvertreter für operative Fragen auf dem entsprechenden Dienstweg.


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6. (1) In den Teilstreitkräften der NVA und in den Grenztruppen der DDR wird die meteorologische Sicherstellung durch Einrichtungen und Kräfte des Meteorologischen Dienstes der NVA verwirklicht.

Zum Meteorologischen Dienst der NVA gehören:

a) der Meteorologische Dienst der Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
b) die meteorologischen Einheiten (Flugwetterwarten) der Flieger- und Hubschrauberkräfte, der Volksmarine und der Grenztruppen der DDR
c) die meteorologischen Einheiten (Meteorologenzüge) der Raketentruppen und Artillerie
d) die zur meteorologischen Aufklärung eingesetzten Kräfte der chemischen Truppen
e) die hydrometeorologische Arbeitsgruppe des Kommandos der Volksmarine.

6. (2) Die speziellen Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Einrichtungen und Kräfte werden in militärischen Bestimmungen der zuständigen Vorgesetzten festgelegt.



II. Organisation der ständigen Übermittlung meteorologischer Daten

7. Zur Gewährleistung einer ständigen und umfassenden Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen bei der Lösung militärischer Aufgaben sind, unabhängig von den Stufen der Gefechtsbereitschaft, über alle Arten von Nachrichtenverbindungen nachfolgende meteorologisch Aufgaben zu übermitteln:

a) Wettervorhersagen
b) Wetterwarnungen
c) Straßenzustandsberichte (im Winter)
d) Höhenwettermeldungen.

8. Die in Ziffer 7 genannten meteorologischen Angaben sind in der NVA und in den Grenztruppen der DDR bis zur Ebene Truppenteil und Gleichgestellte zu übermitteln.

9. Empfänger der meteorologischen Angaben sind die Operativen Diensthabenden bzw. Offiziere vom Dienst, die Diensthabenden der Gefechtsstände sowie für Straßenzustandsberichte zusätzlich die Offiziere vom Parkdienst.
Sie haben die Angaben nach Erhalt unverzüglich auszuwerten, in der eigenen Tätigkeit zu berücksichtigen und beim Eingang von Wetterwarnungen die festgelegten Meldungen zu erstatten sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten.

10. Die Organisationsform und die Zuständigkeit für die Übermittlung der in Ziffer 7 genannten meteorologischen Angaben ist im Anhang 2 bestimmt.


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11. (1) Unter den Bedingungen der "Vollen Gefechtsbereitschaft" sind zusätzlich folgende Angaben an den übergeordneten allgemeinen Stab der Vereinigung, den Stab des Verbandes sowie das Führungsorgan der Fliegerkräfte der jeweiligen Ebene in den Landstreitkräften zu übermitteln:

a) durch die meteorologischen Einheiten der Raketentruppen und Artillerie - Höhenwettermeldungen gemäß Anlage 1 sowie Angaben über das Bodenwetter
b) durch die Kernstrahlungs- und Aufklärungseinheiten - Angaben über das Bodenwetter in Verbindung mit Meldungen über den Einsatz von chemischen Waffen und auf Anforderung.

11. (2) Durch das Führungsorgan der Fliegerkräfte der jeweiligen Ebene in den Landstreitkräften sind dem jeweils übergeordneten allgemeinen Stab periodisch und auf Anforderung Wetteranalysen, -vorhersagen und -warnmeldungen zu übermitteln.

11. (3) Die Weiterleitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben an die nachgeordneten Führungsorgane bis zur Ebene Truppenteil sowie an den Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) ist durch den allgemeinen Stab der Vereinigung zu gewährleisten.

11. (4) Durch die in das System der visuellen Luftraumbeobachtung einbezogenen Beobachtungsstellen der Zivilverteidigung sind periodische Angaben über Bewölkungs-, Niederschlags- und Sichtverhältnisse an die festgelegten funktechnischen Einheiten der LSK/LV über die dafür vorgesehenen Nachrichtenverbindungen zu übermitteln.

12. (1) Die Übermittlung der in Ziffer 7 genannten meteorologischen Angaben erfolgt unter den Bedingungen der "Ständigen Gefechtsbereitschaft" in offener Form.

12. (2) Auf besondere Weisung sind meteorologische Angaben bei höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft über Funk-, Richtfunk- und Troposphärenfunkverbindungen unter Anwendung von Mitteln der gedeckten Truppenführung zu übertragen.
Auf Drahtverbindungen, die nur vom Meteorologischen Dienst genutzt werden, können meteorologische Angaben offen übermittelt werden.

12. (3) Die zur Geheimhaltung meteorologischer Angaben anzuwendenden Unterlagen bzw. Verfahren sind in den Plänen der Gültigkeit der Chiffrier- und Codiermittel des Chefs Nachrichten in Abstimmung mit dem Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen festzulegen.

13. Die Übermittlung und Auswertung meteorologischer Angaben ist in die Planung und Durchführung von Übungen und Trainings einzubeziehen.

III. Inhalt und Organisation des Zusammenwirkens zwischen den Einrichtungen und Kräften des Meteorologischen Dienstes der NVA

14. (1) Zur flugmeteorologischen Sicherstellung der Teilstreitkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR ist zwischen deren strukturmäßigen meteorologischen Einrichtungen und Kräften ein ständiger Austausch meteorologischer Angaben über den Zentralen Gefechtstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) zu sichern.


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14. (2) Dazu sind die Fliegerkräfte der Landstreitkräfte, der Volksmarine und der Grenztruppen der DDR in das Flugwetter-Fernschreibnetz der LSK/LV einzubeziehen und durch das Kommando der LSK/LV die erforderlichen Unterlagen für die Arbeit im festgelegten Funknetz bereitszustellen.

14. (3) Die flugmeteorologische Sicherstellung der Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR erfolgt einheitlich auf der Grundlage der

"Ordnung zur meteorologische Sicherstellung der Flüge"
des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV.

Die Lösung der flugmeteorologischen Aufgaben ist zwischen den zuständigen meteorologischen Beratungsorganen der LSK/LV und der anderen Teilstreitkräfte sowie der Grenztruppen der DDR abzustimmen.

15. Die Ergebnisse der hydrometeorologischen Beobachtungen ausgewählter Küstenstationen sind vom Kommando der Volksmarine über die bestehenden Nachrichtenverbindungen periodisch und Schiffsbeobachtungen auf Anforderung dem Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) zu übermitteln.

16. (1) Durch die meteorologischen Einheiten der Raketentruppen und Artillerie der Landstreitkräfte sind die während der Gefechtsausbildung und bei Übungen gewonnenen meteorologischen Angaben (Boden- und Höhenwettermeldungen) fernschriftlich an den Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) zu übermitteln.

16. (2) Den Verbänden der Raketentruppen der Landstreitkräfte sind durch den Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) Warnmeldungen beim erwarteten Auftreten von Maximalwerten der Windgeschwindigkeit über 15 Meter/Sekunde zu übermitteln.

16. (3) In Verantwortung der Kommandanten der Flakartillerieschießplätze der Truppenluftabwehr ist eine ständige Verbindung mit dem meteorologischen Beratungsorgan des in der Nähe dislozierten Verbandes der LSK/LV zur Übermittlung präzisierter Angaben über Wetterlage und -entwicklung sowie über gefahrdrohende Wettererscheinungen zu gewährleisten.

17. Zur umfassenden Nutzung meteorologischer Angaben aus Gebieten in der Nähe der Staatsgrenze der DDR zur BRD sind durch die Flugwetterwarten der Grenztruppen der DDR die meteorologischen Beobachtungsergebnisse ständig dem Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte) zu übermitteln und durch diese im Flugwetterfernschreibnetz regelmäßig zu verbreiten.

IV. Zusammenarbeit mit staatlichen Einrichtungen der DDR zur Bereitstellung und Nutzung meteorologischer und hydrologischer Angaben

18. Die durch den Meteorologischen Dienst der DDR gewonnenen sowie aus dem internationalen Datenaustausch erhaltenen meteorologischen Angaben sind umfassend zur meteorologischen Sicherstellung der Aufgaben der Landesverteidigung zu nutzen.


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19. Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden staatlichen Einrichtungen zur Sicherstellung der Übermittlung meteorologischer und hydrometeorologischer Angaben erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung und dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft.

20. Zur Realisierung spezieller Leistungen der Einrichtungen des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, insbesondere des Meteorologischen Dienstes der DDR, im Interesse der Teilstreitkräfte der NVA sind durch die dazu Berechtigten Wirtschaftsverträge abzuschließen.

21. Durch die Zentrale Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA ist die ständige Zusammenarbeit auf spezialfachlichem Gebiet mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft sowie mit dem Meteorologischen Dienst der DDR und bei Notwendigkeit mit deren nachgeordneten Einrichtungen zur Realisierung sowie Kontrolle der vereinbarten Leistungen und Maßnahmen zu gewährleisten.


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Anhang 1

Hauptaufgaben und Arbeitsorganisation der Zentralen Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA

I. Hauptaufgaben

1. Erarbeitung von Plänen, Empfehlungen und vorschlägen zur meteorologischen und hydrologischen Sicherstellung der Führungsorgane, Truppen und Flottenkräfte der NVA, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung.

2. Vorbereitung und Abstimmung von Lösungawegen zur strukturellen Entwicklung und technischen Ausrüstung der Einrichtungen und Kräfte des Meteorologischen Dienstes der NVA.

3. Koordinierung und Abstimmung des ständigen operativen Zusammenwirkens zwischen den Teilstreitkräften, Waffengattungen, Spezialtruppen und Diensten auf dem Gebiet der meteorologischen und hydrologischen bzw. hydrometeorologischen Sicherstellung.

4. Abstimmung der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung sowie Koordinierung des Einsatzes von Fachkadern des Meteorologischen Dienstes der NVA.

5. Untersuchung und Auswertung des Standes von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Meteorologie sowie die Ausarbeitung von Schlußfolgerungen für die praktische Anwendung bei der meteorologischen Sicherstellung und für die perspektivische Entwicklung.

6. Festlegung der Hauptrichtungen für die militärwissenschaftliche Arbeit der meteorologischen Einrichtungen in der NVA sowie Koordinierung der Forschungsarbeit mit den entsprechenden militärischen und zivilen Institutionen.

7. Gewährleistung der militärfachlichen Zusammenarbeit mit den Meteorologischen Diensten der verbündeten Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages, dem Stab der Vereinten Streitkräfte sowie dem Meteorologischen Dienst der GSSD.

8. Erarbeitung und ständige Präzisierung der Anforderungen an die Einrichtungen des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und des Meteorologischen Dienstes der DDR zur Gewährleistung der meteorologischen und hydrologischen bzw. hydrometeorologischen Sicherstellung der Belange der Landesverteidigung im Verteidigungszustand.


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II. Arbeitsorganisation

10. Die Arbeit der Zentralen Koordinierungsgruppe erfolgt auf der Grundlage bestätigter Jahresarbeitspläne. Der Leiter der Zentralen Koordinierungsgruppe hat die ständige Verbindung zu den Mitgliedern zur Lösung der im Abschnitt I genannten Hauptaufgaben zu gewährleisten.

11. (1) Von der Zentralen Koordinierungsgruppe werden auf Vorschlag des Leiters Beratungen im Gesamtbestand oder, in Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben, mit einzelnen Mitgliedern durchgeführt.
Die Beratungen sind in der Regel im Ministerium für Nationale Verteidigung an den im Kalenderplan festgelegten Beratungstagen durchzuführen.

11. (2) Abweichungen von Termin und Ort können bei Notwendigkeit vom Leiter der Zentralen Koordinierungsgruppe oder von den Mitgliedern vorgeschlagen werden.

12. Die Mitglieder der Zentralen Koordinierungsgruppe können zusätzlich zur festgelegten Tagesordnung die Beratung von Problemen vorschlagen, die sich aus ihrem Verantwortungsbereich ergeben und für die Gesamtbelange der meteorologischen Sicherstellung von Bedeutung sind.

13. Die sich für die Mitglieder der Zentralen Koordinierungsgruppe des Meteorologischen Dienstes der NVA ergebenden Aufgaben sind Bestandteil der funktionellen Pflichten in der jeweiligen Dienstleistung.


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Anhang 2

Organisationsform und Zuständigkeit für die Übermittlung meteorologischer Aufgaben

I. Übermittlung meteorologischer Angaben auf zentraler Ebene

1. An das Ministerium für Nationale Verteidigung werden übermittelt:

a) durch den Zentralen Gefechtsstand der LSK/LV (Zentrale Flugwetterwarte):

b) durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (Zentrale Wetterdienststelle POTSDAM):

c) durch das Ministerium für Verkehrswesen (Autobahnaufsichtsamt HALLE):


2. Die Übermittlung der in Ziffer 1 genannten Meldungen an das MfNV hat über Fernschreibverbindungen zu erfolgen.
Innerhalb des MfNV sowie an zentrale Führungsorgane und Einrichtungen hat die Weiterleitung nach einem Verteiler zu erfolgen, der durch den Stellvertreter des Chefs des Hauptstabes für operative Fragen zu erarbeiten und dem Chef Nachrichten zu übergeben ist.

II. Übermittlung meteorologischer Angaben an Führungsorgane, Truppen und Einrichtungen der NVA, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung

3. Höhenwettermeldungen sind über Funkverbindungen bis zur Ebene Truppenteil täglich um 03.30; 09.30; 15.30 und 21.30 Uhr (während der Gültigkeit der MESZ um 04.30; 10.30; 16.30 und 22.30 Uhr) zu übermitteln.

4. Wettervorhersagen und Straßenzustandsberichte sind über Fernschreibverbindungen an die Wehrbezirkskommandos zu übermitteln.

5. Wetterwarnungen werden für den jeweiligen Bezirk der DDR durch den Rat des Bezirkes an das Wehrkreiskommando übermittelt.


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6. Die Verbreitung der Wettervorhersagen, Straßenzustandsberichte und Wetterwarnungen innerhalb des Bezirkes an die Führungsorgane, Truppen und Einrichtungen der NVA, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung hat über Fernschreibverbindungen nach Verteilern zu erfolgen, die in Verantwortung des Chefs des Wehrbezirkskommandos zu erarbeiten und durch den Chef des Stabes des Militärbezirkes zu betätigen sind. In den Kommandos der LSK/LV und der Volksmarine sind analoge Verteiler für Wetterwarnungen und Straßenzustandsberichte in Verantwortung der Chefs der Stäbe zu erarbeiten.

7. Bei der Erarbeitung des Verteilers ist der Anhalt gemäß Anlage 3 zugrunde zu legen.


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Anlage 1

Form und Inhalt einer Höhenwettermeldung

1. Eine Höhenwettermeldung für das Gebiet der DDR besteht aus fünfstelligen Zahlengruppen, die wie folgt geordnet sind:
55555 0MMJJ 1ZZGG 1ddff 2ddff 3ddff 4ddff 5ddff 6ddff 7ddff
55555 0MMJJ 2ZZGG 1ddff 2ddff 3ddff 4ddff 5ddff 6ddff 7ddff
55555 0MMJJ 3ZZGG 1ddff 2ddff 3ddff 4ddff 5ddff 6ddff 7ddff

2. Bedeutung der Zahlen- und Buchstabensymbole in den Höhenwettermeldungen:

55555 - Kenngruppe einer Höhenwettermeldung
0 - ständig wiederkehrende Füllzahl
MM - Monat (z.B.: 08 = August)
JJ - Jahr (z.B: 84 = 1984)
1,2,3 - Gültigkeitsbereich der Höhenwettermeldung:
1 = Nordraum der DDR (von der Küste bis zur Linie WITTENBERGE-ANGERMÜNDE)
2 = Mittlerer Raum der DDR (zwischen den Linien WITTENBERGE-ANGERMÜNDE und HALBERSTADT-COTTBUS)
3 = Südraum der DDR (südlich der Linie HALBERSTADT-COTTBUS)
ZZ - Monatstag (z.B.: 15 = 15. des Monats)
GG - Bezugstermin der Höhenwettermeldung in MEZ bzw. MESZ (z.B.: 07 = Windangaben in der Meldung von 07.00 Uhr MEZ)
1,2 ...7 - Numerierung der Höhenschichten
1 = 0 - 1,5 km
2 = 0 - 3,0 km
3 = 0 - 6,0 km
4 = 0 - 12,0 km
5 = 0 - 18,0 km
6 = 0 - 24,0 km
7 = 0 - 30,0 km
dd - Windrichtung in Zehnergrad (z.B.: 27 = 270°, d.h. Wind weht aus der angegebenen Richtung
ff - Windgeschwindigkeit in 10er-km/Std.-Stufen (z.B.: 05 = 50 km/Std.)

Liegen für eine Höhenschicht keine Windangaben vor, werden in der Meldung anstelle ddff die Ziffern 9999 eingesetzt.

3. (1) Werden Höhenwettermeldungen durch meteorologische Einheiten der Artilleriegruppenteile erarbeitet, entfällt die Angabe des Gültigkeitsgebietes.
In der Meldung wird anstelle 1,2 und 3 eingesetzt.

3. (2) In der Meldung sind nach der Kenngruppe (55555) die Koordinaten der Meßstelle (nach kodierter Karte, Maßstab 1 : 100 000) anzugeben.
Dabei tritt die 6. Ziffer der Koordinatenangabe an die Stelle der 1. Ziffer der Gruppe 0MMJJ.

3. (3) Die Gültigkeit der Höhenwettermeldung erstreckt sich auf einen Umkreis bis ca. 70 km von der Meßstelle.


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Anlage 2

Kriterien für die Herausgabe von Warnungen vor gefahrdrohenden Wettererscheinungen durch den Meteorologischen Dienst der DDR

1. Warnungen mit dem Kennwort "Wetterwarnung Katastrophenverhütung" werden bei erwartetem Auftreten folgender Wettererscheinungen herausgegeben:

a) Spitzen der Windgeschwindigkeit von 25 bis 29 m/Sek.
b) ergiebiger Regen (Niederschlagsmenge > = 25 mm/6 Std. oder > = 50 mm/12 Std.)
c) Schneefall (Schneemenge > = 15 cm/12 Std.)
d) Schneeverwehungen
e) verbreitetes Glatteis am Erdboden
f) Tauwetter mit länger anhaltendem Regen bei einer Schneedecke > = 15 cm
g) strenger Frost mit Höchstwerten der Lufttemperatur an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen unter - 10 °C.

2. Warnungen mit dem Kennwort "Unwetterwarnung Katastrophenverhütung" werden herausgegeben bei:

a) Spitzen der Windgeschwindigkeit über 30 m/Sek.
b) Starkniederschläge (Niederschlagsmenge > = 50 mm/6 Std.)
c) Schneefall (Schneemenge > = 30 cm/12 Std. und Windgeschwindigkeit > = 8 m/Sek.
d) verbreitetes Glatteis am Erdboden und plötzlicher verbreiteter starker Eisansatz an Gegenständen über dem Erdboden.

3. Über das Rundfunkprogramm von Radio DDR I werden zu den Sendezeiten 05.00; 07.00; 10.00; 13.00; 16.00; 19.00; 22.00 und 24.00 Uhr in Verbindung mit dem Wetterbericht Warnmeldungen herausgegeben, die unterhalb der Stufe "Wetterwarnung Katastrophenverhütung" liegen und sich insbesondere beziehen auf:

a) Spitzen der Windgeschwindigkeit von 15 bis 24 m/Sek.
b) Sichtrückgang unter 150 m
c) Auftreten von Gewitter
d) ergiebigen Regen (Niederschlagsmenge > = 15 mm/12 Std. oder > = 25 mm/24 Std.)
e) anhaltende Trockenheit (niederschlagsfreie Periode von mindestens 4 Tagen, dabei sonnig und relative Luftfeuchte tagsüber unter 50%)


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f) stellenweise Glatteis am Erdboden, Eisglätte, Reifglätte und Bildung einer Schneedecke (< 15 cm/2 Std.) oder Matschbildung
h) Schneeverwehungen i) plötzlich einsetzendes Tauwetter.

4. Die Wetterwarnungen aller Stufen enthalten Aussagen über
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Anlage 3

A n h a l t
für den Verteiler der Wettervorhersagen, Straßenzustandsberichte
und Wetterwarnungen in den Wehrbezirkskommandos


a) Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA (Kommando LSK/LV und der Volksmarine - nur für den Straßenzustandsbericht) und Kommando der Grenztruppen der DDR

b) Kommando der Militärbezirke

c) Stäbe der Verbände der Landstreitkräfte

d) Grenzkommandos

e) Stab der Zivilverteidigung des Bezirkes (keine Wetterwarnungen, zusätzlich: Höhenwettermeldungen auf Anforderung)

f) Stäbe der Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung, der Kommandos der Landstreitkräfte, der Volksmarine (nur für den Straßenzustandsbericht), der Grenztruppen der DDR, der Militärbezirke sowie der Verbände der Landstreitkräfte und der Grenztruppen der DDR

g) Wehrkreiskommandos (zusätzlich Höhenwettermeldungen - auf Anforderung Weiterleitung an den Stab der Zivilverteidigung des Kreises)

h) Stäbe der Grenzabschitte und Grenzunterabschnitte zur Volksrepublik Polen und zu CSSR

i) Kommandanturen der Truppenübungs- und Flakartillerieschießplätze

j) Militärische Lehreinrichtungen (außer Offiziershochschulen und Unteroffiziersschulen der LSK/LV und der Volksmarine).


RAWET · Fernschreiben des Leiters MD zur Einführung dieser Ordnung


originales Spruchfragment einer Höhenwettermeldung

Entsprechend der Kodierung stammt sie vom 10. Februar 1985 mit Bezugstermin 19 Uhr und umfasst alle drei festgelegten Vorhersagegebiete.


1. Revision März 2011 ÷ fk