Ordnung 114 / 9 / 550

Meteorologische Sicherstellung der Flüge

Anmerkung fk: In dem uns übergebenen Exemplar dieser Dienstvorschrift ist das Deckblatt handschriftlich auf die Bezeichnung '114/...' geändert worden. Im Dokument selbst wird durchgängig die Bezeichnung '104/...' verwendet.

MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

Nur für den Dienstgebrauch
NFD - Nr.: 03/82
176. Exemplar

2.Änderung
zur
Ordnung Nr. 104/9/550
Meteorologische Sicherstellung der Flüge




Die Änderung wird erlassen und tritt am 01.12.1986 in Kraft. Sie ist in die Ordnung 104/9/550 einzuarbeiten.



Strausberg, den 19.09.1986Stellvertreter des Ministers
und Chef der Luftstreitkräfte
und Luftverteidigung


2. Ä/ 1

1. Zur Durchsetzung der Bestimmungen, die in den Hauptflugregeln zum Fliegen im Luftraum der DDR und in der Flugbetriebsvorschrift für die meteorologische und ornithologische Sicherstellung der Flüge festgelegt sind, wird die vorliegende Ordnung erlassen und tritt mit Wirkung vom 01.12.1982 in Kraft.

2. Der Stellvertreter des Chefs und Chef des Stabes ist berechtigt, Durchführungsanordnungen zu dieser Ordnung zu erlassen. Der Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV hat in Dienstanweisungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Regelungen zu treffen.

3. Die in der Flugbetriebsvorschrift festgelegten Begriffsbestimmungen, Definitionen und Normative sowie der darin enthaltene Anwendungsbereich sind für die vorliegende Ordnung verbindlich.

Strausberg, den ? . . 1982Stellvertreter des Ministers
und Chef der Luftstreitkräfte
und Luftverteidigung

Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Grundsätze der meteorologischen Sicherstellung7
II. Arbeitsorganisation an den Flugwetterwarten13
III. Meteorologische Sicherstellung der Flüge19
IV. Ornithologische Sicherstellung der Flüge35
V. Wettervorhersage und Vorhersageprüfung39
VI. Gefahrenmelungen und Wetterwarnungen43
VII. Pflichten des leitenden Personals des Meteorologischen Dienstes
bei der meteorologischen Sicherstellung der Flüge
47
VIII.Einsatz der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes61


Anlagen:

1 Inhalt und Terminologie der Flugwettervorhersagen65
2 Entfaltungsschema der technischen Mittel einer Flugwetterwarte71
5

I. Allgemeine Grundsätze der meteorologischen Sicherstellung

1. Die meteorologische Sicherstellung der Fliegerkräfte hat die optimale Nutzung der Wetterbedingungen für den Einsatz der Fliegerkräfte und die Gewährleistung der Flugsicherheit bei der Organisation und der Flüge zum Ziel.
Die Wetterbedingungen haben wesentlichen Einfluß auf den Start, die Landung und die Flugdurchführung der Flugzeuge und Hubschrauber und ihren Gefechtseinsatz, auf den Zustand der Flugplätze, auf die Nutzung der Flugzeugtechnik und der Mittel zur Sicherstellung der Flüge sowie auf die Arbeit des Personalbestandes.

2. Die Kommandeure und Leiter der Dienste der Fliegertruppenteile sowie das fliegende Personal haben bei der Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung

(1) gründlich und allseitig an Hand der Arbeitsunterlagen des Meteorologischen Dienstes und der Beobachtungen während des Fluges die wetterlage zu analysieren und einzuschätzen;

(2) ständig das aktuelle und zu erwartende Wetter auf dem eigenen Flugplatz, den Nachbar- und Ausweichflugplätzen sowie auf den Flugstrecken zu kennen und zu beachten;

(3) die Übereinstimmung des Ausbildungsstandes der Flugzeugführer und der zu erfüllenden Aufgaben mit den Wetterbedingungen zu sichern;

(4) die Wetteränderungen zu vefolgen und bei plötzlichen Wetterverschlechterungen Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit und der Erhaltung derFlugzeugtechnik auf den Flugplätzen einzuleiten;

(5) die ornithologische Lage im Flugplatzgebiet und im Flugraum zu analysieren und bei der Flugdurchführung zu beachten.

Die Festlegungen, die für die Fliegertruppenteile getroffen werden, gelten auch für die selbständigen Einheiten.

3. Die unmittelbare Sicherstellung der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte, die Sicherstellung aller Arten von Flügen sowie die Vorlage und Übermittlung von meteorologischen und ornithologischen
7

Informationen zu Planung und Leitung der Flüge an die Kommandeure, Stäbe , Besatzungen der Führungsstellen und der Flugsicherungsorgane hat durch den Meteorologischen Dienst auf der Grundlage der Flugbetriebsvorschrift, der vorliegenden Ordnung und anderer Dokumente, den Flugbetrieb reglementieren, zu erfolgen.

4. Die wichtigsten Aufgaben des Meteorologischen Dienstes sind:

(1) Die Sicherstellung der Kommandeure, Stäbe, Besatzungen der Führungsstellen und der Flugsicherungsorgane, des fliegenden Personals mit meteorologischen und ornithologischen Informationen, die zur Planung, Organisation, Durchführung und Leitung der Flüge, für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Flugplätze sowie für die Durchführung von operativ-taktischen Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Die Organisation der Arbeit der Flugwetterwarten und die unmittelbare Durchführung der meteorologischen und ornithologischen Scherstellung der Flüge.

(3) Die Untersuchung effektiver Vorhersagemethoden, der zweckmäßigsten Formen und Methoden der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung sowie ihre Einführun in die praktische Arbeit der Flugwetterwarten.

(4) Die Vervollkommnung des Systems der Sammlung, Analyse, Verbreitung und Darstellung der meteorologischen und ornithologischen Informationen.

(5) Die Teilnahm an der Entwicklung neuer Arten technischer Mittel des Meteorologischen Dienstes sowie ihre Einführung in die praktische Arbeit der Flugwetterwarten.

(6) Das Studium und die Verallgemeinerung der flugklimatologischen und ornithologischen Besonderheiten der Flugplätze und Flugräume sowie ihres Einflusses auf die Durchführung der verschiedenen Aufgaben der Gefechtsausbildung.

(7) Die Durchführung der Ausbildung in Flugmeteorologie und Ornithologie mit dem leitenden und fliegenden Personal sowie mit den Besatzungen der Führungsstellen und Flugsicherheitsorgane.

(8) Die Erhöhung des spezialfachlichen Ausbildungsniveaus der Besatzungen der Flugwetterwarten.

8

5. Die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben des Meteorologischen Dienstes wird erreicht durch:

(1) die umfassende politisch-ideologische Erziehung, die Anerziehung hoher moralischer, psychologischer Qualitäten und des Verantwortungsgefühls für die exakte Erfüllung der Anforderungen an die meteorologische und ornithologische Sicherstellung der Flüge, zu Gewährleistung einer hohen Flugsicherheit;

(2) die Aufrechterhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft der Flugwetterwarten zur Erfüllung von Aufgaben zur meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung der Flüge;

(3) die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der militärischen Disziplin und Ordnung auf den Flugwetterwarten;

(4) die Anwendung der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis bei der Analyse und Vorhersage der meteorologischen und ornithologischen Lage und das gründliche Studium der flugklimatologischen und ornithologischen Besonderheiten der Flugplätze und Flugräume;

(5) die gründliche Kenntnis der taktisch-technischen Daten der zur Ausrüstung gehörenden Flugzeugtechnik und der Aufgaben derGefechtsausbildung;

(6) die ständige Verbesserung der Formen und Methoden der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung;

(7) die effektiver Nutzung der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes in der praktischen Arbeit der Flugwetterwarten;

(8) die Untersuchung, Verallgemeinerung und Einführung der fortschrittlichen Erfahrungen der Arbeit der Flugwetterwarten in die operative Praxis;

(9) die systematische Vervollkommnung des spezialfachlichen Wissens und der Erfahrungen der Besatzungen der Flugwetterwarten;

(10) die enge Zusammenarbeit mit den Organen des militärischen Flugsicherungsdienstes und mit dem Meteorologischen Dienst der DDR.

9

6. Der Meteorologische Dienst wird in den Verbänden und Fliegertruppenteilen durch den Stabschef geführt. Die Stabschefs haben:

(1) dem Meteorologischen Dienst die Aufgaben für die meteorologische und ornithologische Sicherstellung zu stellen und ihre Erfüllung zu kontrollieren;

(2) den Flugwetterwarten ausreichende Räumlichkeiten für die Organisation ihrer ununterbrochenen Arbeit bereitzustellen;

(3) die Aufstellung und Unterbringung der technischen und materiellen Mittel des Meteorologischen Dienst festzulegen;

(4) die Nachrichtenkanäle und -mittel für die Sammlung und Verbreitung meteorologischer Informationen festzulegen;

(5) die Nutzung der vorhandenen Rechentechnik und der Mittel der Automatisierten Führungssysteme für Zwecke der meteorologischen Sicherstellung zu planen;

(6) die Bereitstellung von Transportmitteln für die Verlegung der Flugwetterwarten und Überführung technischer Mittel zu planen sowie die meteorologische Sicherstellung unter feldmäßigen Bedingungen zu organisieren.

7. Die Leitung des Meteorologischen Dienstes in den LSK/LV bzw. in den Verbänden der LSK/LV erfolgt durch die entsprechenden Leiter des Meteorologischen Dienstes.
Die Leiter des Meteorologischen Dienstes haben das Recht, den nachgeordneten Leitern der Flugwetterwarten unmittelbar Weisungen zu spezialfachlichen Problemen der meteorologischen Sicherstellung zu erteilen. Die Leiter der Flugwetterwarten haben das Recht, sich zu diesen Problemen an den übereordneten Leiter des Meteorologischen Dienstes zu wenden.

8. Der Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV koordiniert die Tätigkeit der Leiter der Meteorologischen Dienste und der Leiter der Flugwetterwarten anderer Teilstreitkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR zu folgenden Aufgaben der meteorologischen Sicherstellung der Flüge:

(1) Untersuchung neuer Methoden der Flugwettervorhrsagen und ihre Einführung in die praktische Arbeit der Flugwetterwarten.
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(2) Verbesserung der Formen und Methoden der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung der Flüge.

(3) Organisation der meteorologischen, serologischen, ornithologischen und Wetterradarbeobachtungen sowie der zentralen Übermittelung meteorologischer und ornithologischer Informationen und des gegenseitigen Austausches dieser Informationen im Interesse der meteorologischen Sicherstellung der Flüge.

(4) Planung und Organisation von flugmeteorologischen und ornithologischen Arbeiten im Interesse der Sicherstellung der Flüge.

(5) Entwicklung und Einführung neuer technischer Mittel an den Flugwetterwarten.

(6) Erarbeitung und Herausgabe methodischer Anleitungen, neuer Lehrmitel und Wetterschlüssel sowie anderer Unterlagen, die für die Arbeit der Flugwetterwartn erforderlich sind.

(7) Organisation des Erfahrungsaustausches zur meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung der Flüge.

9. Die Leiter der Meteorologischen Dienste und die Leiter der Flugwetterwarten der Teilstreitkräfte und der Grenztruppen der DDR haben die meteorologische Sicherstellung der Flüge entsprechend den Festlegungen dieser Ordnung zu organisieren.

10. Wenn auf einem Flugplatz mehrere Fliegertruppenteile stationiert sind, werden die Flugwetterarten operativ zusammengefaßt. Dazu ist ein Befehl des verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten des Flugplatzes zu erlassen.
Als Leiter der vereinigten Flugwetterarte ist der Leiter der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils einzusetzen, dessen Kommandeur der verantwortliche fliegerische Vorgestzte ist.
Die vereinigte Flugwetterwarte erfüllt alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der auf dem Flugplatz basierten Fliegertruppenteile erforderlich sind. Zur unmittelbaren meteorologischen Sicherstellung der Flugschichten ist in der Regel der diensthabende Meteorologe aus dem Personalbestand der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils einzusetzen, welches die Flugsicherheit durchführt.
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11. Ist an einem Flugplatz auch eine Flugwetterwarte des Meteorologischen Dienstes der DDR disloziert, ist zur Sicherstellung aller Flüge eine operative Zusammenabeit zu folgenden Aufgaben zu organisieren:

(1) Sammlung und Austausch meteorologischer Informationen.

(2) Abstimmung aktueller Flugplatzwettermeldungen (Terminwetter- und Gefahrenmeldungen).

(3) Abstimmung von Flugwettervorhersagen und Warnungen.

(4) Unterbringung und Nutzung der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes.

(5) Erarbeitung von Festlegungen über die Organisation der meteorologischen Sicherstellung und die Übergabe meteorologischer Informationen an das Personal der Flugsicherungsorgane und die fliegenden Besatzungen.

Die Festlegungen des Zusammenwirkens sind in die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz aufzunehmen.

12

II. Arbeitsorganisation an den Flugwetterwarten

12. Die Leiter der Flugwetterwarten haben unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben zur meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung die Arbeit der Flugwetterwarten zu organisieren. Dabei sind die Festlegungen der militärischen Bestimmungen, der Flugbetriebsvorschrift, der vorliegenden Ordnung sowie der Dienstanweisungen des Meteorologischen Dienstes durchzusetzen.

13. Die Flugwetterwarten der Verbände werden in unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb des Gefechtsstandes des Verbandes, die Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile in der Flugleitung bzw. in Räumen untergebracht, die einen guten Überblick über das Flugfeld gewährleisten. Das meteorologische Meßfeld und das Wasserstofflager werden in der Nähe der Flugleitung eingerichtet. Unter feldmäßigen Bedingungen arbeitet die Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils auf Weisung des Stabschefs in der fahrbaren Flugwetterwarte, in Zelten oder anderen Räumen in der Nähe des Startkommandopunktes bzw. des Gefechtsstandes.

Der Stabschef hat das Recht, bei Notwendigkeit andere Entfaltungsräume für die fahrbare Flugwetterwarte festzulegen. Die erforderlichen Entfaltungsbedingungen müssen gewährleistet sein.

14. Die nachrichtentechnische Sicherstellung umfaßt:

- die Strom- und Notstromversorgung
- Nachrichtenverbindungen und geschirmte Anschlußleitungen für den Einsatz fernregistrierender technischer Mittel
- Funk-, Fernschreib-, Fernsprech- und Wechselsprechverbindungen
- Anschluß an Telexnetze
- Funkempfangsanlagen zum Abhören des Flugzeugfunks
- Funkempfänger, Fernschreibtechnik, Faksimiligeräte.

Direkte Nachrichtenverbindungen sind zum Flugleiter (SKP), Gefechtsstand, Flugsicherungsdienst, zum Funkempfangspunkt und zu den Funkmeßstationen des Flugplatzes, die zur Wetteraufklärung und ornithologischen Beobachtung eingesetzt werden, bereitzustellen.

2. Ä/ 31. AB13

15. Die Flugwetterwarten sind durchgängig besetzt. Der Dienstwechsel hat in der Regel gleichzeitig mit dem Dienstwechsel der Besatzungen des Gefechtsstandes oder der Flugleitung zu erfolgen. An den Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile und Verbände, deren Personalbestand die Durchführung eines ununterbrochenen Dienstes nicht gestattet, ist die Dienstzeit vom Stabschef des Fliegertruppenteils in Abstimmung mit dem Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV bzw. des Verbandes unter Berücksichtigung der zu lösenden Aufgaben und der Gewährleistung der Flugsicherheit festzulegen. Zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres sind diese Festlegungen in Abhängigkeit von der neuen Aufgabenstellung zu präzisieren. Es ist nicht gestattet, Spezialisten des Meteorologischen Dienstes zu Tagesdiensten lt. DV 010/0/003 einzusetzen.

16. Der Arbeitsumfang für jede Flugwetterwarte ist jährlich, vor Beginn des Ausbildungsjahres, durch den Leiter des Meteorologischen Dienstes des Verbandes unter Berücksichtigung des Stellenplanes, der zu erfüllenden Aufgaben und der Besonderheiten der Basierung festzulegen und von Stabschef des Verbandes zu bestätigen.

17. Auf den Flugplätzen sind die Beobachtungen stündlich durchzuführen. Sie sind nicht früher als 10 Minuten vor dem festgelegten Absetztermin zu beginnen. Bei Flügen unter schwierigen und stark veränderlichen Wetterbedingungen und im Bereich des festgelegten Wetterminimums sind die Beobachtungen mindestens alle 30 Minuten durchzuführen. Gefährliche Wettererscheinungen und besondere Erscheinungen sind ständig zu beobachten.

18. Der Umfang des Wetterbeobachtungs- und Meldedienstes der Flugwetterwarten, des Bodenwetter-Radarbeobachtungsdienstes und anderer Spezialbeobachtungen ist vom Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV in Dienstanweisungen festzulegen.

19. Die Ergebnisse der meteorologischen und ornithologischen Beobachtungen sind an den Flugwetterwarten in spezielle Beobachtungstagebücher einzutragen und an die übergeordneten Flugwetterwarten, an die vom Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV festgelegten Empfänger sowie auf Anforderung der Flugwetterwarten zu übermitteln.

141. AB2. Ä/ 4

20. Die Flugwetterwarten haben folgende meteorologischen Informaionen zu empfangen:

(1) Boden-und Höhenwettermeldungen, Wetterkarten und andere Unterlagen, die über Funk-oder Drahtkanäle von Wetternachrichten-
zentralen des In-und Auslandes verbreitet werden.

(2) Angaben über die aktuelle und zu erwartende Wetterlage und die ornithologische Situation auf den Flugplätzen.

(3) Bodenwetterradar- und Wettersatelliteninformationen sowie Angabe der Wetterflüge.

(4) Gefahrenmeldungen und Warnungen über gefährliche Wettererscheinungen von anderen Flugwetterwarten und aus dem Stationsnetz ziviler meteorologischer Dienste.

21. Die Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile und Verbände haben entsprechend dem für sie festgelegten Arbeitsumfang folgende Unterlagen zu bearbeiten und zu analysieren:

- Boden-und Höhenwetterkarten, aerologische Diagramme
- Arbeitswetterkarten
- Boden-und Höhenwettervorhersagen
- Vertikalschnitte für Flugstrecken und Fluggebiete
- Angaben der Funkmeßwetteraufklärung und der Wetteraufklärung in der Luft
- Angaben zur ornithologischen Lage
- Angaben zum mittleren Höhenwind.

Auf den Flugwetterwarten der Verbände sind außerdem Zusammenstellungen von Wettersatelliten-Informationen zu bearbeiten und zu analysieren.

22. Die Flugwetterwarten haben an die übergeordnete Flugwetterwarte zu melden:

- Dienstbeginn und Dienstende des diensthabenden Meteorologen
- Ergebnisse meteorologischer und ornithologischer Beobachtungen
- Angaben über die Funkmeßwetteraufklärung und die Wetteraufklärung in der Luft
- Gefahrenmeldungen und Wetterwarnungen
- Einsatzbereitschaft der meteorologischen Meßtechnik
- Einschätzung der meteorologischen Sicherstellung und Ursachen für meteorologisch begründete Ausfälle in der Gefechtsausbildung

2. Ä/ 52. AB15

- Einsatzbereitschaft sowie Verlegungen mobiler Flugwetterwarten
- meteorologische Angaben oder Auskunftsberichte bei besonderen Vorkommnissen bzw. bei Ansätzen KI zu Flugvorkommnissen fernschriftlich über die übergeordneten Flugwetterwarten an die Zentrale Flugwetterwarte.

23.Die zentralisierte Verbreitung meteorologischer und ornithologischer Informationen hat über Flugwetterfernschreibnetz über Draht und bei Notwendigkeit in Funknetzen zu erfolgen.

24. An den Flugwetterwarten sind Arbeiten zur Unterstützung und Verallgemeinerung der flugklimatologischen und ornithologischen Besonderheiten des Basierungs- und Flugraumes durchzuführen. Für das Flugplatzgebiet sind die flugklimatologischen und ornithologischen Beschreibungen an den Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile zu erarbeiten, die Flugwetterwarten der Verbände haben diese Angaben für den Handlungsraum des Verbandes zu erarbeiten. Die für die flugklimatologischen Beschreibungen verwendeten Beobachtungsreihen an den Flugplätzen sollen mindestens fünf Jahre umfassen. Liegen nur für geringere Zeiträume Beobachtungen vor, ist eine zeitweilige Beschreibung zu erarbeiten, die jährlich präzisiert wird.

25. Zur Untersuchung der physikalisch-geographischen und ornithologischen Besonderheiten der Basierungs- und Flugräume, der flugmeteorologischen Besonderheiten in den verschiedenen Jahreszeiten und bei verschiedenen Wetterlagen durch Spezialisten des Meteorologischen Dienstes sind in den Fliegertruppenteilen und Verbänden auf Entschluß des Kommandeurs periodisch Flüge für Offiziere des Meteorologischen Dienstes auf Transportflugzeugen und Hubschraubern über dem entsprechenden Territorium zu organisieren. Der Plan für die Durchführung dieser Flüge ist vom Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV zu erarbeiten und vom Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef des Stabes zu bestätigen.

26. An den Flugwetterwarten sind Arbeiten zur Überprüfung und Präzisierung neuer Methoden der Wettervorhersagen und der effektivsten Formen der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung der Flüge unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten sowie zu ihrer Einführung in die Praxis durchzuführen.

162. AB2. Ä/ 6

27. Organisation und Stand der Arbeiten der Flugwetterwarten sind durch den übergeordneten Leiter des Meteorologischen Dienstes oder durch von ihm beauftragte Mitarbeiter zu kontrollieren.
Der Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV hat Kontrollen der Zentralen Flugwetterwarte und der Flugwetterwarten der Verbände mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Die Arbeit der Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile, die zum Verband gehören, ist vom Leiter des Meteorologischen Dienstes des Verbandes ebenfalls zweimal jährlich zu kontrollieren.

Bogen 2 S17


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III. Meteorologische Sicherstellung der Flüge

28. Die meteorologische Sicherstellung der Flüge der Fliegerkräfte wird in allen Etappen der Vorbereitung und Durchführung von den jeweiligen Stabschefs über die Leiter der Meteorologischen Dienste oder die Leiter der Flugwetterwarten organisiert und mit den strukturmäßigen Flugwetterwarten realisiert.

29. Die meteorologische Sicherstellung der Flüge hat auf der Grundlage der Festlegungen der FBV zu erfolgen. Sie umfaßt:

(1) die Organisation und Durchführung von Wetterbeobachtungen unter Einsatz der vorhandenen technischen Mittel;

(2) die Sammlung und Verbreitung von Wettermeldungen;

(3) den Empfang, die Bearbeitung und Analyse von Wetterinformationen im festgelegten Umfang und zu befohlenen Terminen;

(4) die Einschätzung der Wetterlage, die Durchführung der erforderlichen Berechnungen für Vorhersageparameter, die Erarbeitung von kurzfristigen Wettervorhersagen sowie flugklimatologischer Beschreibungen und anderer Unterlagen, die meteorologische Informationen enthalten;

(5) die Organisation und Durchführung eines Gefahrenwarn- und -meldedienstes;

(6) die Teilnahme an der Ausarbeitung von Aufgaben für die Funkmeßwetteraufklärung und die Wetteraufklärung in der Luft sowie an ihrer Durchführung;

(7) die Meldung über die aktuellen und zu erwartenden Wetterbedingungen an den Kommandeur, die Vorgesetzten der Stäbe, die Besatzungen der Führungsstellen und das fliegende Personal sowie von Vorschlägen über die Nutzung und Berücksichtigung der Wetterlage zur erfolgreichen Durchführung der Flüge und zur Gewährleistung ihrer Sicherheit;

(8) die Erarbeitung von Dokumenten und Unterlagen, die zur Planung, Organisation und Durchführung der meteorologischen Sicherstellung der Flüge erforderlich sind.

2. Ä/ 71. AB19

30. Die Zulassung der Meteorologen zur Sicherstellung der Flüge ist in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils festzulegen.
Flüge bei Wetterminimum sind in der Regel durch den Leiter der Flugwetterwarte oder durch einen erfahrenen Meteorologen sicherzustellen.

31. Die Flugwetterwarten der Verbände haben bei Besetzung mit einem diensthabenden Meteorologen außer der Aufnahme, Sammlung, Weiterleitung und Darstellung meteorologischer und ornithologischer Informationen noch folgende Aufgaben zu erfüllen:

(1) die Analyse der meteorologischen und ornithologischen Lage und die Erarbeitung von Wettervorhersagen und Wetterwarnungen für den Basierungsraum;

(2) das Studium der Flugpläne der Fliegertruppenteile;

(3) die Sicherstellung des Stabes des Verbandes, der Besatzungen der Führungsstellen und der Flugsicherungsorgane mit allen erforderlichen meteorologischen und ornithologischen Informationen im Basierungs- und Flugraum;

(4) die Unterstützung der Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile bei der Analyse und Einschätzung der Wetterlage;

(5) die Kontrolle der Arbeit der Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile.

Zu kontrollieren sind:

201. AB2. Ä/ 8

(6) die Auswertung der Radar- und Satellitenbeobachtungen und die Übermittlung der Ergebnisse an die Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile.

32. Der diensthabende Meteorologe des Fliegertruppenteils trägt die unmittelbare Verantwortung für die meteorologische Sicherstellung der Flüge seines Truppenteils.

33. Der diensthabende Meteorologe des Fliegertruppenteils hat während der Flugvorbereitung:

(1) die gestellten Flugaufgaben, Flugräume und Flugstrecken, Dauer und Profil der Flüge, Ausweichflugplätze sowie Wetterminima, unter denen die Flüge durchgeführt werden können, zu studieren;

(2) die Lage der Linien zum Rückflug der Flugzeuge und der Linien zur Entschlußfassung für die Landung auf einem Ausweichflugplatz im Falle einer Wetterverschlechterung zu studieren;

(3) bei Notwendigkeit zusätzliche Wettermeldungen anzufordern und entsprechend der Wetterlage ein Arbeitsprogramm für die diensthabende Schicht der Flugwetterwarte für den Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Flüge festzulegen;

(4) sich mit der übergeordneten Flugwetterwarte über die zu erwartende Entwicklung der atmosphärischen Prozesse und über die ornithologische Lage unter Einbeziehung der zentral verbreiteten Wettervorhersagen zu konsultieren;

(5) die Wetterlage und die ornithologische Lage zu analysieren und die Wettervorhersage für den Zeitraum der Flüge zu erarbeiten;

(6) dem Kommandeur, dem Flugleiter und der fliegenden Besatzung zu den festgelegten Zeiten die mit der übergeordneten Flugwetterwarte abgestimmte Wettervorhersage und die vorläufige Einschätzung der ornithologische Lage für den Zeitraum der Flüge zu melden;

(7) dem Kommandeur und dem Flugleiter Vorschläge zur Durchführung der Wetteraufklärung zu melden.

2. Ä/ 91. AB21

34. Ein Dienstwechsel des Meteorologen in der Phase der Startvorbereitung und während der Flugschicht ist nicht gestattet. Ausnahmen von dieser Festlegung sind durch den Stabschef des Fliegertruppenteils zu bestätigen.

35. Der diensthabende Meteorologe des Fliegertruppenteils hat während der Startvorbereitung

a) bis zum Start der Wetterflugbesatzung:
221. AB2. Ä/10

b) während des Wetterfluges sich auf der Flugwetterwarte oder beim Flugleiter aufzuhalten hat:
c) nach der Landung des Wetterflugzeuges bei der Meldung der Wetterflugbesatzung über die Ergebnisse des Wetterfluges anwesend zu sein.
23

36. Die Meldungen durch den diensthabenden Meteorologen sind kurz und klar in folgender Reihenfolge zu geben:

Die Wettererscheinungen und -elemente sind entsprechend den Festlegungen in Anlage 1 zu melden.

37. Die schriftliche Flugwettervorhersage enthält Angaben über das aktuelle Wetter am Startflugplatz, auf den Ausweichflugplätzen und am Landeplatz sowie die Vorhersage der Wetterlagen und der ornithologischen Lage entlang der Flugstrecke oder im Raum der Flüge und am Landeplatz. Für den Startflugplatz sind Wetterangaben zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Flugwettervorhersage einzutragen, für den Landeplatz und für die Ausweichflugplätze dürfen diese Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe der Flugwettervorhersage nicht älter als
1 Stunde sein. Die schriftliche Flugwettervorhersage ist auf der Grundlage der Anlage 1 zu erarbeiten.

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38. Flugwettervorhersagen sind mit einer Gültigkeitsdauer zu erarbeiten, die den geplanten Zeitraum für die Durchführung der Flüge überschreiten:

39. Die schriftliche Flugwettervorhersage ist frühestens 1 Stunde und spätestens 30 Minuten vor Beginn der Flüge zu übergeben:

40. Wird der Beginn der Flüge um mehr als 1 Stunde verlegt, so hat der diensthabende Meteorologe, wenn erfordrlich, dem Kommandeur des Fliegertruppenteils und dem Flugleiter die nochmalige Durchführung einer Wetteraufklärung vorzuschlagen, die Wettervorhersage zu präzisieren, entsprechend den Festlegungen der Anlage 1 eine neue Flugwettervorhersage zu erarbeiten, den Flugleiter nochmals über den Wetterzustand unter Berücksichtigung der abgelaufenen Wetterentwicklung zu informieren. Die neu erarbeitete Wettervorhersage ist mit der übergeordneten Flugwetterwarte abzustimmen.

41. Während der Durchführung der Flüge hat der diensthabende Meteorologe:

(1) sich auf der Flugwetterwarte bzw. beim Flugleiter aufzuhalten und die unmittelbare meteorologische Sicherstellung der Flüge durchzuführen. Er hat die Lage der Linien zum Rückflug der Flugzeuge und die Linien zur Entschlußfassung für die Landung auf einem Ausweichflugplatz, die Wetterterminima festgelegter Ausweichflugplätze und Landeplätze lt. gültiger Befehle, die Wetterminima der für dieFlüge vorgesehenen fliegenden Besatzungen sowie die Wetterbedingungen, bei denen die Flüge durchführbar sind, zu kennen;
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(2) die stündlichen Wettermeldungen und die onithologischen Meldungen von den Flugwetterwarten der Ausweichflugplätze, die Angaben der Wetterflüge und der Funkmeßwetteraufklärung von den sich in der Luft befindlichen Besatzungen sowie den der Funkmeßstationen zu sammeln und in die stündliche Handlungsraumkarte einzutragen.
Bei Flügen unter schwierigen Wetterbedingungen und bei komplizierten und stark veränderlichen Wetterlagen werden die Platzwettermeldungen alle 30 Minuten ausgewertet;

(3) die Landevorhersage für den eigenen Flugplatz an Hand der Beobachtungs-und Meßwerte und der Meldung der fliegenden Besatzungen ständig zu präzisieren.
Treten markante Unerschiede zwischen en am Flugplatz gemessenen Wolkenuntergrenzen oder Sichtweiten und den von den fliegenden Besatzungen gemeldeten Werten auf, so hat der diensthabende Meteorologe dem Flugleiter und der übergeordneten Flugwetterwarte Meldung zu erstatten;

(4) den Wetterzustand und den Wetterverlauf am eigenen Flugplatz und an den Ausweichflugplätzen, im Flugraum und auf den Flugstrecken zu analysieren;

(5) dem Flugleiter folgendes zu melden:

Die Meldungen an den Flugleiter, die nicht auf der Handlungsraumkarte dokumentiert werden, sind in kurzer Form mit Zeitangabe in

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das Journal der meteorologischen Sicherstellung einzutragen.

42. Ergibt die Analyse der atmosphärischen Prozesse, daß der zu erwartende Verlauf der meteorologischen Elemente und Erscheinungen nicht mehr mit der Wettervorhersage für den Zeitraum der Flüge übereinstimmt, so ist eine Präzisierung der Vorhersage durchzuführen, mit dem diensthabenden Meteorologen der übergeordneten Flugwetterwarte abzustimmen und dem Flugleiter als präzisierte schriftliche Flugwettervorhersage zu übergeben.
Solange der zu erwartende Wetterverlauf der schriftlichen Flugwettervorhersage entspricht, hat der diensthabende Meteorologe dem Flugleiter alle drei Stunden die Gültigkeit der Vorhersage für die nächsten drei Stunden bzw. für die verbleibende Flugzeit zu bestätigen und dies im Journal der meteorologischen Sicherstellung nachzuweisen.

43. Ist die Entwicklung gefährlicher Wettererscheinungen in den Flugräumen oder auf den Landeplätzen zu erwarten, hat der diensthabende Meteorologe entsprechend Abschnitt VI. der vorliegenden Ordnung zu handeln.

44. Nach Beendigung der Flüge hat der Flugleiter die Qualität der meteorologischen Sicherstellung der Flüge einzuschätzen, indem er berücksichtigt:

Die Qualität der meteorologischen Sicherstellung wird eingeschätzt mit:

"gut erfüllt", "erfüllt", "bedingt erfüllt", "nicht erfüllt".
Bei der Einschätzung "bedingt erfüllt" und "nicht erfüllt" hat der Flugleiter auf die konkreten Unzulänglichkeiten hinzuweisen.
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45. Eine Wettervorhersage für den Zeitraum der Flüge gilt als "eingetroffen", wenn die Vorhersage oder die rechtzeitige Präzisierung die Wetterbedingungen insgesamt richtig wiedergibt, die während der Flüge im Flugleitungsbereich und auf den Flugstrecken beobachtet wurden.
Eine Präzisierung der Wettervorhersage gilt als rechtzeitig, wenn sie dem Flugleiter mindestens 1 Stunde vor Auftreten der in der Vorhersage nicht aufgeführten Wetterbedingungen vorgelegt wird.
Die Wettervorhersage gilt als "nicht eingetroffen":
46. Eine Wetterwarnung wird als "eingetroffen" eingeschätzt, wenn im angegebenen Zeitraum mit einer Abweichung von +/- 1 Stunde wenigstens eine der vorhergesagten gefährlichen Wettererscheinungen aufgetreten ist und die Wetterwarnung dem Flugleiter mindestens 30 Minuten vor Eintreten der gefährlichen Erscheinung gemeldet wurde.
Eine Präzisierung zu einer Wetterwarnung gilt als rechtzeitig, wenn sie dem Flugleiter mindestens 30 Minuten vor Beginn oder Intensivierung der gefährlichen Wettererscheinung gemeldet wurde. Die Wetterwarnung wird nicht mit eingeschätzt, wenn sie mindestens 30 Minuten vor ihrem Gültigkeitsbeginn zurückgenommen wurde, die erwarteteten gefährlichen Wettererscheinungen in dem Zeitraum, für den die Wetterwarnung ausgeschrieben war, nicht beobachtet wurden und die zurückgenommene Wetterwarnung nicht zum Abbruch der Flüge geführt hat.

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Eine Wetterwarnung gilt als nicht eingetroffen:

47. Die Einschätzung der Qualität der meteorologischen Sicherstellung ist auf der schriftlichen Flugwettervorhersage zu vermerken und durch den diensthabenden Meteorologen an die übergeordnete Flugwetterwarte zu melden. Lautet die Einschätzung "nicht erfüllt", so ist außerdem dem Stabschef des Truppenteils Meldung zu erstatten. Die Begündung für die Einschätzung "bedingt erfüllt", ist mit einer fachlichen Wertung unmittelbar nach Beendigung der Flüge fernmündlich dem diensthabenden Meteorologen der ZFWW zu melden. Die Einschätzung "nicht erfüllt" erfordert eine fernschriftliche Meldung an den diensthabenden Meteorologen der ZFWW.

48.Die meteorologische Sicherstellung von Strecken- und Überflügen wird auf der Grundlage des Flugbefehls durch die Flugwetterwarten entsprechend de Festlegungen der FBV realisiert.

49. Die zentrale Flugwetterwarte bzw. die Flugwetterwarten der Verbände haben bei der meteorologischen Sicherstellung von berflügen, die außerhalb der planmäßigen Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte durchgeführt werden, zusätzlich zu Punkt III/31 folgende Aufgaben zu erüllen:

1. Ä/51. AB29

50. Die Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile haben bei der Sicherstellung von Überflügen zusätzlich zu den Punkten III/33-43 folgende Aufgaben zu erfüllen:

301. AB1. Ä/5

51. Die schriftliche Flugwettervorhersage für Überflüge muß enthalten:
Beim Start zu einem Landepunkt, an dem sich keine Flugwetterwarte befindet sowie in den Fällen in denen die Wettervorhersage für

1. Ä/71. AB31

den Landeplatz nicht eingeholt werden konnte, ist die Wettervorhersage für den Landepunkt vom diensthabenden Meteorologen des Starflugplatzes zu erarbeiten und mit dem diensthabenden Meteorologen der übergeordneten Flugwetterwarte abzustimmen. Die Verantwortung für diese Vorhersage tragen die diensthabenden Meteorologen der Flugwetterwarten, die sie erarbeitet und abgestimmt haben.

52. Die meteorologische Sicherstellung der Starts von Hubschraubern oder Flugzeugen von einem Flugplatz, auf dem keine Flugwetterwarte stationiert ist, organisiert der Gefechtsstand oder der Flugleiter, der die Flüge der entsprechenden Hubschrauber oder Flugzeuge leitet. Beim Start von Hubschraubern ohne Flugleiter ist nach den Bedingungen der Sichtflugregeln zu handeln.
Fluggefährdende Wettererscheinungen sind von den Organen des Flugsicherungsdienstes über Funk dem Besatzungskommandeur zu melden.

53. Die meteorologische und ornithologische Sicherstellung auf Schießplätzen hat der Flugleiter auf dem Schießplatz zu organisieren. Dazu sind Wettervorhersagen, Wetterwarnngen und Gefahrenmeldungen für die jeweilige Flugschicht von der strukturmäßigen Flugwetterwarte bzw. von in der Nähe gelegenen Flugwetterwarten anzufordern.

54. Die meteorologische Sicherstellung der im DHS der Luftverteidigung befindlichen Führungsstellen und der Organe des Flugsicherungsdienstes bei der Dienstübernahme und während des Dienstes beinhaltet:



321. AB1. Ä/8


55. Die übergebenen Wetterinformationen sind auf Wetterinformationstafeln oder Planchette darzustellen oder nachzuweisen.

2. Ä/111. AB33


341. AB2. Ä/12

IV. Ornithologische Sicherstellung der Flüge

56. Die ornithologische Sicherstellung der Flüge dient zur Verhinderung von Zusammenstößen der Flugzeuge und Hubschrauber mit Vögeln. Sie wird durch den Kommandeur des Fliegertruppenteils auf der Grundlage der gültigen militärischen Bestimmungen organisiert und durch die Truppenteile und Einheiten der Rückwärtigen Dienste und der Funktechnischen Truppen sowie der Nachrichten- und Flugsicherungstruppen und die Flugwetterwarten realisiert.

57. Die Ordnung zur Organisation der ornithologischen Sicherstellung der Flüge und die Plichten des dafür verantwortlichen Personals sind in einer speziellen Anleitung festzulegen, die der Kommandeur des Fliegertruppenteils bestätigt.

58. Die wichtigsten Aufgaben der ornithologischen Sicherstellung sind:

2. Ä/132. AB35

59. Die ornithologische Sicherstellung der Flüge durch die Flugwetterwarten der Fliegrtruppenteile umfaßt:
60. Die Zentrale Flugwetterwarte hat zusätzlich folgende Aufgaben zu erfüllen:

362. AB2. Ä/14

61. die Truppenteile und Einheiten der Rückwärtigen Dienste haben im Bereich der Flugplätze solche Umweltbedingungen zu gewährleisten, die eine Konzentration von Vögeln weitgehend einschränken (Beseitigung von Nahrungsquellen, Nist- und Rastmöglichkeiten usw.) und den Einsatz von Mitteln zur aktiven Abschreckung der Vögel (Aufstellung von Scheuchen, Lärmvorrichtungen, Beschuß u.a.) durchzuführen. Die funktechnischen Truppen haben die befohlenen Funkmeßbeobachtungen der ornithologischen Lage im Flugplatzgebiet zu realisieren und die Ergebnisse an den Flugleiter und die Flugwetterwarte zu melden.

37



38

V. Wettervorhersage und Vorhersageprüfung

62. Zur meteorologischen Sicherstellung der Fliegerkräfte sind wissenschaftlich begründete Wettervorhersagen nach einheitlichen Richtlinien zu erarbeiten und zu verbreiten.

63. Die Wettervorhersagen sind auf der Grundlage einer sorgfältigen und allseitigen Analyse der in den Punkten II. 20 bis 21 angeführten meteorologischen Unterlagen zu erarbeiten. Bei der Erarbeitung der Wettervorhersagen hat der diensthabende Meteorologe den Einfluß der örtlichen Besonderheiten auf die Entwicklung der atmosphärischen Prozesse und auf den Tages- und Jahresgan der meteorologischen Elemente und Erscheinungen zu berücksichtigen.

64. Wettervorhersagen werden unterteilt

(1) Nach der Aufgabenstellung in:

a) Allgemeine Wettervorhersagen, die eine allgemeine Einschätzung des zu erwartenden Wettercharakters enthalten, ohne besondere Berücksichtigung der zu erfüllenden militärischen Aufgaben.
b) Spezielle Wettervorhersagen, in denen die erwarteten meteorologischen Bedingungen in bezug auf die Spezifik der zu erfüllenden Aufgaben mit detaillierten Angaben zu den meteorologischen Elementen und atmosphärischen Parametern dargelegt sind. Dazu gehören Flugwettervorhersagen, Vorhersagen zum Absetzen von Truppen und Lasten, zum Einsetzen von Abwurfmitteln und für die Flugbahn von Ballonen sowie andere spezielle Vorhersagen.

Flugwettervorhersagen werden zur Sicherstellung von Flügen erarbeitet und beschreiben die am Boden und in der Höhe zu erwartenden meteorologischen Elemente und Erscheinungen, die Einfluß auf die Flüge und die Erfüllung der Gefechtsaufgaben haben. Flugwettervorhersagen werden unterteilt in Vorhersagen für den Flugraum und für Überflüge.
Eine Flugwettervorhersage für den Flugraum besteht aus der Beschreibung der zu erwartenden Wetterbedingungen für den gesamtenRaum der Flüge.

2. Ä/152. AB39

Eine Flugwettervorhersage für den Überflug besteht aus den Vorhersagen für den Startflugplatz, für die Flugstrecke und für die Lande- und Ausweichflugplätze zum Zeitpunkt der Ankunft des Flugzeuges. Die Vorhersage für die Flugstrecke wird vom Startflugplatz bis zum Landeplatz erarbeitet.

(2) Nach dem Gebiet, für welches die Vorhersage erarbeitet wird, in:

a) Punktvorhersagen, die die Beschreibung des zu erwartenden Wetterzustandes für einen angegebenen Punkt und das angrenzende Gebiet mit einem Radius von 10 - 16 km (Flugplatzwettervorhersagen, Vorhersagen für den Start) enthalten.
b) Gebietsvorhersagen, die Vorhersagen für ein bestimmtes geographisches Gebiet (Stationierungsgebiet des Verbandes, Bezirk, Raum DDR u.ä.) enthalten.

(3) Nach der Gültigkeitsdauer in:

a) Kürzesfristvorhersagen (Vorhersagezeitraum 0 bis 12 Stunden).
b) Kurzfristvorhersagen (Vorhersagezeitraum 0 bis 48 Stunden).
c) Mittelfristvorhersagen (Vorhersagezeitraum 3 bis 10 Tage).
d) Langfristvorhersagen, die einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen erfassen.

Kurzfristvorhersagen bis zu 36 Stunden und die entsprechenden Präzisierungen dazu werden an allen Flugwetterwarten, Mittelfristvorhersagen bis zu 4 Tagen nur von der Zentralen Flugwetterwarte erarbeitet. Längerfristige Vorhersagen werden auf der Grundlage der vom Meteorologischen Dienst der DDR übermittelten Unterlagen herausgegeben. Alle an den übergeordneten Flugwetterwarten erarbeiteten Vorhersagen sind bis zum Fliegertruppenteil zu verbreiten. Sie sind Grundlage für die Erarbeitung von Vorhersagen an den nachgeordneten Flugwetterwarten.

65. Kurzfristvorhersagen für 24 Stunden und die entsprechenden Präzisierungen sind täglich für den Handlungsraum des Verbandes und der Fliegertruppenteile zu erarbeiten.

402. AB2. Ä/16

Der Umfang der zu erarbeitenden Vorhersagen ist vom Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV in Dienstanweisungen zu präzisieren. Bei operativer Notwendigkeit sind Gebietsvorhersagen in Form von Vorhersagekarten zu erarbeiten. Wettervorhersagen sind einzutragen:

66. Inhalt und Terminologie der Flugwettervorhersagen sind in Anlage 1 festgelegt.

67. Wettervorhersagen, die an den Flugwetterwarten für den Zeitraum der Flüge erarbeitet werden, sind entspechend Punkt III.45 zu prüfen, die Einschätzung ist durch den Leiter der Flugwetterwarte auszuwerten.

68. Die Leiter der Flugwetterwarten aller Stufen haben die Ergebnisse der Prognosenprüfung monatlich auszuwerten, vierteljährlich auf einem Berichtsbogen die Ergebnisse der Prognosenprüfung zusammenzufassen und dem Stabschef zur Bestätigung vorzulegen. Die Berichtsbogen sind nach Ablauf eines jeden Quartals bis zum 10. des folgenden Monats an den Leiter der Meteorologischen Dienste der Verbände zu übergeben.

69. Die Leiter der Meteorologischen Dienste der Verbände haben jährlich bis zum 20.01. einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Prognosenprüfung an den Leiter des Meteorologischen Dienstes der Luftstreitkräfte/Luftverteidigung zu geben.

70. Typische Fehlvorhersagen sowie lehrreiche gute Vorhersageleistungen bei komplizierten Wetterlagen sind gründlich zu analysieren und monatlich mit dem Personalbestand der Flugwetterwarten auszuwerten. Die Schwerpunkte einer solchen Analyse sind:

2. Ä/171. AB41

71. Die serologisch-synoptischen Unterlagen der analysierten Fehlvorhersagen sowie erfolgreicher Vorhersagen und Wetterwarnungen sind 5 Jahre zu archivieren und als Ausbildungsmaterial zu nutzen.

421. AB2. Ä/18

VI. Gefahrenmeldungen und Wetterwarnungen

72. Gefahrenmelungen und Wetterwarnungen werden herausgegeben, wenn in Dislozierungsräumen der LSK/LV, auf den Flugplätzen sowie in den Flugräumen gefährliche Wettererscheinungen erwartet werden und/oder auftreten, die die Flugsicherheit sowie die Sicherheit stationärer Technik und militärischer Anlagen auf Flugplätzen und in anderen Objekten beeinträchtigen.

73. Zu den gefährlichen Wettererscheinungen gehören:

(1) In Dislozierungsräumen
(2) Auf den Flugplätzen
(3) Im Raum der Flüge
2. Ä/191. AB43

74. Eine Gefahrenmeldung ist eine meteorologische Information über eine gefährliche Wettererscheinung an einem Beobachtungspunkt.

75. Eine Wetterwarnung ist eine Vorhersage über zu erwartende gefährliche Wettererscheinungen, die zu Störungen und Gefährdungen führen können und meist vorbeugende Maßnahmen erfordern.

76. Umfang und Meldeweg der Gefahrenmeldungen und Wetterarnungen sind in Dienstanweisungen des Leiters des Meteorologischen Dienstes festzulegen. Die Pflichten der Besatzungen der Flugwetterwarten zur Durchführung des Wetterwarn- und Gefahrenmeldedienstes sind in einer Instruktion festzulegen, die vom Leiter der Flugwetterwarte erarbeitet und vom Stabschef bestätigt wird.

77. Wetterwarnungen werden erarbeitet bzw. herausgegeben:
78. Der diensthabende Meteorologe der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils hat Wetterwarnungen während der Vorbereitung und Durchführung der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte seines Fliegertruppenteils zu erarbeiten.

79. Wetterwarnungen sind so rechtzeitig wie möglich zu erarbeiten,
441. AB2. Ä/20

80. Wetterwarnungen sind im Journal für meteorologische Sicherstellung zu erarbeiten.
Dabei sind anzugeben: Werden mehrere gefährliche Wettererscheinungen vorhergesagt, so müssen für alle Erscheinungen diese Angaben gemacht werden. Wolkenhöhe, Sichtweite, Windrichtung und -geschwindigkeit sind in den Intervallen anzugeben, die in Anlage 1 dieser Ordnung festgelegt sind.

81. An den Flugwetterwarten der Fliegertruppenteile, die die unmittelbare meteorologische Sicherstellung der Flüge auf Flugplätzen durchführen, sind Wetterwarnungen mindestens 30 Minuten vor dem Auftreten der gefährlichen Wettererscheinungen an den Flugleiter zu melden. Die Meldung an andere festgelegte Empfänger hat entsprechend der vom Stabschef bestätigten Instruktion über Organisation und Durchführung des Warn- und Gefahrenmeldedienstes zu erfolgen. Die an den Flugwetterwarten erarbeiteten und von anderen Flugwetterwarten eingehenden Wetterwarnungen sind nach einem bestätigten Verteiler an übergeordnete und nachgeordnete Flugwetterwarten zu übermitteln sowie an die befohlenen Empfänger in den Gefechtsständen zu melden. Dabei sind Empfänger der Warnmeldungen und die Übergabezeiten im Journal für meteorologische Sicherstellung nachzuweisen.

2. Ä/211. AB45

82. Wenn die Wetterwarnung bei unerwarteter Entstehung einer gefährlichen Wettererscheinung nicht rechtzeitig (weniger als 30 Minuten vor Beginn) herausgegeben wurde, hat der diensthabende Meteorologe sofort dem Flugleiter, dem Diensthabenden Gefechtsstand und dem Militärischen Flugsicherungsdienst, dem diensthabenden Landeleiter über die Entstehung der gefährlichen Wettererscheinung (mit Angabe des Beginns, der zu erwartenden Intensität und Ausdauer) Meldung zu erstatten. Danach ist die Meldung schriftlich zu formulieren und mit den Übergabeseiten an die festgelegten Empfänger im Journal für meteorologische Sicherstellung einzutragen.

83. Wetterwarnungen, die von übergeordneten Flugwetterwarten eingehen, sind nach dem festgelegten Verteiler auch dann weiterzumelden, wenn der diensthabende Meteorologe der jeweiligen Flugwetterwarte das Aufteten der vorhergesagten Wettererscheinung nicht erwartet. Im Journal der meteorologische Sicherstellung ist darüber Nachweis zu führen.

84. Eine Wetterwarnung ist aufzuheben:
Über die Aufhebung sind alle Empfänger von Wetterwarnungen zu informieren. Der Zeitpunkt ist im Journal für meteorologische Sicherstellung zu vermerken.

85. Die ausgegebene Wetterwarnungen sind entsprechend Punkt III.46. der vorliegenden Ordnung zu prüfen. Wetterwarnungen, die für die Zeit der Flüge erarbeitet wurden, sind vom Flugleiter bei der Einschätzung der meteorologischen Sicherstellung zu berücksichtigen. Nicht eingetroffene Wetterwarnungen und positive Beispiele bei komplizierten Wetterlagen sind zu analysieren.

461. AB2. Ä/22

VII. Pflichten des leitenden Personals des Meteorologischen Dienstes
bei der meteorologischen Sicherstellung der Flüge


86. Der Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft der Fliegertruppenteile und Verbände zur Erfüllung von Aufgaben der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung von Flügen und von Maßnahmen der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte, für die Organisation der Ausbildung des leitenden und fliegenden Persolnals in Flugmeteorologie, für die Durchführung wissenschaftlich-methodischer Arbeiten sowie für die Organisation der Rationalisatoren- und Neuererarbeit an den Flugwetterwarten.

Er hat:
47

48

87. Der Oberoffizier Flugornithologie ist verantwortlich für die Organisation der Sammlung und Verbreitung von Informationen über Flugbewegungen von Vögeln, für die Verallgemeinerung und Präzisierung von Angaben über die ornithologische Lage im Basierungsraum der Verbände und Fliegertruppenteile sowie für die Erarbeitung methodischer Anleitungen zur ornithologischen Sicherstellung der Flüge.

Er hat:
Bogen 4 149

88. Der Leiter der Zentralen Flugwetterwarte ist verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft der Zentralen Flugwetterwarte zur Führung und Gewährleistung der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung von Flügen mit besonderer Bedeutung, des diensthabenden Systems, der Gefechtsausbildung der LSK/LV und von operativ-taktischen Maßnahmen, für die Realisierung des Zusammenwirkens mit den Flugwetterwarten der Gefechtsstände der Verbände und der selbständigen Einheiten mit den Meteorologischen Diensten der Teilstreitkräfte der NVA und der LSK/LV der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sowie mit Einrichtungen des Meteorologischen Dienstes der DDR bei der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung, für die rechtzeitige und qualitätsgerechte Analyse der aerologischen und synoptischen Materialien, die Erarbeitung von Wettervorhersagen und Wetterwarnungen für die befohlenen Handlungsräume und Flugstrecken.

Er hat:
50

51

89. Der Leiter des Meteorologischen Dienstes des Verbandes ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung einer ständigen Einsatzbereitschaft der Flugwetterwarten des Verbandes zur Erfüllung der Aufgaben der meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung von Flügen, für die Ausbildung des leitenden und fliegenden Personals in Flugmeteorologie und Ornithologie, für die wissenschaftlichen Arbeiten sowie für die Rationalisatoren- und Neuererarbeit an den Flugwetterwarten des Verbandes.

Er hat:
52

53

90. Der Leiter der Flugwetterwarte des Gefechtsstandes des Verbandes (Vertreter des Leiters des Meteorologischen Dienstes des Verbandes) ist neben den Aufgaben, die er als diensthabender Meteorologe zu erfüllen hat, verantwortlich für die Qualität der Analyse der serologisch-synoptischen Materialien sowie für die Einführung moderner Wettervorhersagemethoden an den Flugwetterwarten des Verbandes.

Er hat:
54

91. Der Leiter der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils ist verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft der Flugwetterwarte zur meteorologischen und ornithologischen Sicherstellung der Flüge, für die Ausbildung des fliegenden Personals in Flugmeteorologie und Ornithologie, für die spezialfachliche Ausbildung des Personals der Flugwetterwarte, für den Zustand und die Einsatzbereitschft der technischen Mittel der Flugwetterwarte.

2. Ä/231. AB55

Er hat:
561. AB2. Ä/24

57

92. Der Leiter der fahrenden Flugwetterwarte ist für den technischen Zustand, die Vollständigkeit der Ausrüstung und die Einsatzbereitschaft der Station verantwortlich.

Er hat:
58

59


60

VIII. Einsatz der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes


93. Technische Mittel des Meteorologischen Dienstes sind Anlagen, Geräte und Meßinstrumente, die zur Durchführung meteorologischer Messungen sowie zur Sammlung und Verbreitung meteorologischer und ornithologischer Informationen eingesetzt werden.

94. Die Ausrüstung der Flugwetterwarten hat auf der Grundlage der gültigen Stellenpläne und Ausrüstungsnachweise zu erfolgen.

95. Die im Fliegertruppenteil angelieferten technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes sind vom Leiter der Flugwetterwarte oder von dem für die technischen Mittel der Flugwetterwarte verantwortlichen Haupttechniker nach Prüfung der Einsatzbereitschaft und der Vollzähligkeit mit Beleg zu übernehmen und im Bestandsbuch (Nachweis) zu vereinnahmen.

96. Die Überführung der technischen Mittel in die Nutzung (Inbetriebnahme) erfolgt in Abhängigkeit von der Art dieser Mittel durch die Flugwetterwarte selbst, durch Spezialisten anderer verantwortlicher Fachbereiche oder durch zivile Vertragspartner. Die Inbetriebnahme ist in die zu den technischen Mitteln gehörenden Begleithefte einzutagen. In die Nutzung übernommene technische Mittel sind durch den Leiter der Flugwetterwarte Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten zur persönlichen Pflege und Wartung verantwortlich zuzuordnen.

97. Die zur Messung atmosphärischer Parameter vorgesehenen technischen Mittel sind auf dem meteorologischen Meßfeld und an Stellen des Flugplatzes zu installieren, wo die meteorologischen Elemente und Erscheinungen den größten Einfluß auf Start und Landung der Flugzeuge haben. Der Aufbau der technischen Mittel auf dem Flugplatz und auf dem meteorologischen Meßfeld hat nach einem einheitlichen Schema (Anlage 2) zu erfolgen. Nach Abstimmung des Leiters der Flugwetterwarte mit dem Leiter des Meteorologischen Dienstes des Verbandes ist das Schema für die Anordnung der technischen Mittel des ...
61

... Meteorologischen Dienstes auf dem Flugplatz durch den Kommandeur des Fliegertruppenteils zu bestätigen.

98. Alle Arbeiten an technischen Mitteln sind in strenger Übereinstimmung mit den Festlegungen der technischen Dokumentationen und der Arbeits- und Brandschutzbestimmungen durchzuführen, aus denen Auszüge in Form einer kurzen und übersichtlichen Instruktion in den Unterbringungsräumen für die technischen Mittel anzubringen sind.

99. Zur selbständigen Nutzung der technischen Mittel werden Personen zugelassen, die die erforderliche theoretische Ausbildung haben, praktische Erfahrungen bei der Nutzung der Technik besitzen und die Arbeitsschutzbestimmungen kennen.

100. Alle technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes dürfen in der operativen Arbeit genutzt werden, wenn ein Prüfschein zum Gerät vorhanden ist bzw. ein Vermerk im Gerätebegleitheft über die Einsatzbereitschft eingetragen ist.
Die technischen Mittel sind einsatzbereit, wenn ihre technischen Parameter den festgelegten Anforderungen entsprechen, die in der technischen Dokumentation enthalten sind.

101. Ein einsatzbereiter Zustand der technischen Mittel wird erreicht:
102. Die Nutzung der technischen Mittel hat in den Grenzen der gültigen Normen für die Betriebsstunden zu erfolgen.

62

103. Es ist verboten, im operativen Einsatz befindliche technische Mittel zur Ausbildung der Flugwetterwarten zu demontieren.

104. Die vorschriftsmäßigen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den technischen Mitteln sind zu den Terminen durchzuführen, die in der vom Stabschef des Fliegertruppenteils bestätigten halbjährlichen Grafik der Wartungs- und Prüfungsarbeiten vorgesehen sind. Es werden tägliche, wöchentliche, monatliche, vierteljährliche, halbjährliche und jährliche technische Wartungsarbeiten festgelegt.
Bei der Nutzung der technischen Mittel unter ungünstigen klimatischen Bedingungen (häufige Niederschläge, Stürme, niedrige Temperaturen usw.) oder auch nach Durchführung von Unterricht an diesen Mitteln sind außerplanmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen. Der konkrete Inhalt der Wartungsarbeiten für jedes Gerät ist in einer Dienstanweisung durch den Leiter des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV festzulegen.

105. Die Überprüfung der technischen Mittel kann unmittelbar an der Flugwetterwarte, in den Spezialwerkstätten anderer Fachbereiche oder ziviler Vertragspartner vorgenommen werden. Die Überprüfung ist von Spezialisten des Meß- und Prüfwesens sowie von meteorologischen Spezialisten durchzuführen, die eine Bestätigung oder Zulassung für solche Arbeiten besitzen. Über die Ergebnisse der Überprüfung ist ein Vermerk in die Prüfnachweise oder in die Gerätebegleithefte einzutragen.
Verantwortlich für die rechtzeitige Überprüfung der technischen Mittel sind die Leiter der Meteorologischen Dienste der Verbände und die Leiter der Flugwetterwarten.
Die Überprüfung der technischen Mittel erfolgt:
106. Während der Garantiezeit ist die Instandsetzung der technischen Mittel durch Spezialisten des Herstellerwerkes (der Garan-
63

tiewerkstatt) entsprechend den Reklamationsprotokollen durchzuführen, die vom Leiter der Flugwetterwarte über den Leiter des Meteorologischen Dienstes des Verbandes eingereicht werden.

107. Die laufende Instandsetzung ist je nach der Art der Technik und der auftretenden Fehler von den Spezialisten der Flugwetterwarte, anderer Fachdienste der LSK/LV oder ziviler Vertragspartner durchzuführen, ohne in der Regel die Technik aus der Nutzung zu nehmen.

108. Die mittlere Instandsetzung ist in Vertragswerkstätten oder im Herstellerwerk durchzuführen. Sie kann unmittelbar in den Fliegertruppenteilen durch angeforderte Spezialisten der Vertragswrkstätten oder des Herstellerwerks erfolgen.

109. Bei der Fehlerbeseitigung ist es verboten, konstruktive Änderungen an den Geräten vorzunehmen. Konstruktive Änderungen können mit Genehmigung des Leiters des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV vorgenommen werden.

110. Eine Hauptinstandsetzung der der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes hat in Vertragswerkstätten oder im Herstellerwerk, bei Importtechnik im Herstellerwerk des Lieferlandes entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. An besonders umfangreichen stationären technischen Anlagen kann die Hauptinstandsetzung im Truppenteil direkt erfolgen.

111. Die übergabe der technischen Mittel des Meteorologischen Dienstes (außer Nachrichtengeräte) zur Hauptinstandsetzung hat nach den Festlegungen des Leiters des Meteorologischen Dienstes der LSK/LV zu erfolgen.
Die Übergabe von Nachrichtengeräten zu Instandsetzung hat entsprechend den Festlegungen des Chefs Nachrichten und Flugsicherung zu erfolgen.

64

Anlage 1
1 Inhalt und Terminologie der Flugwettervorhersagen

1. Ein Flugwettervorhersage für einen Vorhersagezeitraum bis zu 36 Stunden hat folgende Angaben zu enthalten:

Zusätzlich werden angegeben:
2. Ä/251. AB65

2. In Flugwettervorhersagen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 36 Stunden sind nachfolgende Termini und Schwellenwerte anzuwenden:

(1) Bewölkung

a) Der Bedeckungsgrad ist in Intervallen von 2-3/8 anzugeben.

mögliche Bezeichnung Bemerkungen
Intervalle



< 1/8wolkenlos für die Nacht "klar"
1/8 bis 3/8(heiter) - wird für die Nachtzeit nicht verwendet
- auch "leicht bewölkt" oder "gering bewölkt"
4/8 bis 7/8(wolkig oder nur dünne, hohe Sc und/oder dünne Ac
locker bewölkt)
6/8 bis 8/8(stark bewölkt)
8/8 bedeckt oder
neblig-trüb
wechselnd bewölktmehrmaliger Wechsel des Bedeckungsgrades um mindestens 4/8



0/8 bis 3/8wolkenlos bis heiter
4/8 bis 8/8wolkig bis bedeckt
1/8 bis 3/8heiter, zeitweise wolkig
zeitweise
4/8 bis 7/8
4/8 bis 7/8wolkig, zeitweise heiter
zeitweise
1/8 bis 3/8

Die in Klammern gesetzten Bezeichnungen sind nur in Mittelfristvorhersagen zu verwenden.
Bei Veränderungen des Bedeckungsgrades sind folgende Angaben zulässig:

Aufheiterung: Übergang von 6-8/8 auf 1-3/8
Bewölkungsauf-
lockerung: Übergang von 8/8 auf 6-8/8 oder 4-7/8
Bewölkungszu-
nahme: Zunahme des Gesamtbedeckungsgrades (Angabe der /8 erforderlich)
Bewölkungsver-
dichtung: Absinken der Untergrenze und Abnahme der Lichtdurchlässigkeit einer geschlossenen Wolkenschicht
Eintrübung: Übergang zu tiefer, geschlossener Bewölkung

661. AB2. Ä/26

b) Wolkenform
Es sind nur die wichtigsten Wolkengattungen anzugeben (Cb in jedem Falle). Bei mehrschichtiger Bewölkung ist die Bezeichnung "mehrschichtig" unter Angabe der Wolkengattungen des unteren Stockwerkes anzuwenden.

mündl. Vorhersageschriftl. Vorhersagerussische Bezeichnung



Nimbostratus Ns
Stratocumulus Sc
Stratus St
Cumulus Cu
Cumulunimbus Cb
Altostratus As
Altocumulus Ac
Cirrus Ci

c) Die Höhe der Wolkenuntergrenze bzw. der -obergrenze ist als Höhe über Grund in folgenden Intervallen einzugeben:

unter 50 m | 300 - 500 m | 2000 - 3000 m
50 -100 m | 400 - 600 m | 3000 - 4000 m
100 -200 m | 500 - 800 m | usw. im Intervall von 1000 m
150 -250 m | 600 -1000 m |
200 -300 m | 1000 -1500 m |
250 -350 m | 1500 -2000 m |

Bei der Vorhersage der Unter- und Obergrenze des mittleren und oberen Stockwerkes können folgende Termini verwendet werden:

mittelhohe (hohe) Bewölkung in der Schicht von ... bis ... m.

Weiterhin sind folgende Bezeichnungen zulässig:

in Niederschlägen .... m, Absinken ab .... Uhr bis .... m, Anheben gegen ..... Uhr bis ...... m.

(2) Markante Wettererscheinungen:

Es sind folgende Arten anzugeben:
1. Ä/131. AB67

(3) Sichtweite

Die horizontale Sichtweite am Boden ist in jeder Vorhersage anzugeben. Dabei sind folgende Intervalle zu verwenden:

unter0,5 km2 - 4 km
0,5 -1,0 km3 - 5 km
1,0 -1,5 km4 - 6 km
1,5 -2,0 km6 - 10 km
über10 km

Bei der Prognose sichteinschränkender Wettererscheinungen ist auf die zu erwartende minimale Sichtweite in diesen Erscheinungen hinzuweisen.

(4) Windrichtung und -geschwindigkeit

a) Die Richtung des Bodenwindes ist in 30°-Intervallen anzugeben. bei stark wechselnden Windrichtungen sind folgende Termini möglich:

schwacher wind aus wechselnden Richtungen, umlaufende Winde (bei Windgeschwindikeiten < = 3 m/s), Winddrehung von ..... auf .... Grad, Wind ..... Grad übergehend auf .... Grad.

681. AB1. Ä/14

b) Die Geschwindigkeit des Bodenwindes ist bei 15 m/s in Intervallen von 3 m/s, bei Windgeschwindigkeiten über 15 m/s in Intervallen von 5 m/s anzugeben. Werden starke Schwankungen der Windgeschwindigkeit erwartet, so ist dies wie folgt zu formulieren:

.... m/s mit Zunahme (Abnahme) bis .... m/s, Abschwächung (Verstärkung) des Windes bis auf .... m/s, Böen bis ... m/s (bei Auftreten kurzzeitiger positiver und negativer Abweichungen > = 5 m/s von der mittleren Windgeschwindigkeit).

c) Die Richtung des Höhenwindes wird in 30°-Intervallen angegeben.

d) Die Geschwindigkeit des Höhenwindes ist bis 50 km/h in Intervallen von 10 km/h, bei 50 - 150 km/h in Intervallen von 20 km/h und über 150 km/h in Intervallen von 50 km/h anzugeben.

(5) Lufttemperatur

Die Lufttemperatur ist in Intervallen von 3 K (am Erdboden) und in Intervallen von 5 K (in der freien Atmosphäre) anzugeben. Die Bezeichnung "Temperaturen um 0 °C ist zulässig, wenn im Vorhersagezeitraum Temperaturen zwischen -2 °C und +2 °C erwartet werden. Es sind vorherzusagen:

das Temperaturmaximum für den Tag und das Temperaturminimum für die Nacht.

(6) Zeitliche und räumliche Präzisierungen

Die Formulierungen der Wettervorhersage sollen exakt und kurz sein und keine zweideutigen Auslegungen zulassen.
Für zeitliche Präzisierungen sind folgende Formulierungen zu verwenden:

morgens, tagsüber, abends, nachts, in den Mittagsstunden, am Nachmittag, in der ersten (zweiten) Nachthälfte, von .... bis .... Uhr, gegen (nach) .... Uhr, zu Beginn, gegen Ende. In der ersten (zweiten) Hälfte des Vorhersagezeitraumes.

69

Zeitweise, wenn zu erwarten ist, daß im Verlaufe des Vorhersagezeitraumes einmalige oder mehrmalige zeitweilige Abweichungen von der Ausgangsvorhersage erwartet werden, die jedoch in der Gesamtdauer weniger als die Hälfte des Vorhersagezeitraumes betragen (im Sinne von TEMPO).

Kurzzeitig, wenn mehrmalige kurzzeitige Abweichungen von der Ausgangsvorhersage erwartet werden (im Sinne von INTER). Für die räumliche Präzisierung wird der Handlungsraum, die Bezirkseinteilung oder die geographische Einteilung des Territoriums (westlicher, östlicher, nördlicher, südlicher Raum, mittlerer Raum, Küstengebiete, Mittelgebirgsraum usw.), Abschnitte der Flugstrecke genutzt. Die Bezeichnung "örtlich" ist zu verwenden, wenn die Wettererscheinung auf nicht mehr als 1/3 des Territoriums oder der Flugstrecke erwartet wird.
Wird in der Vorhersage keine zeitliche und räumliche Präzisierung für die zu erwartende Wettererscheinung angegeben, so bedeutet das, daß diese mit Unterbrechungen oder ununterbrochen in mehr als der Hälfte des Vorhersagezeitraumes und auf dem größten Teil der Flugstrecke, des Territoriums auftreten wird.
Die Bezeichnungen "wahrscheinlich" und "möglich" sind nicht zu verwenden.

70

71

Anlage 2
Entfaltungsschema der technischen Mittel einer Flugwetterwarte

72

Legende:

1. Ä/151.AB73

Legende: (Fortsetzung)

741.AB1. Ä/16

Zeichen und Symbole

1. Ä/171.AB75

76ZB1. Ä/18

Formular: Flugwettervorhersage nicht eingefügt

Karte der Standorte von Flugwetterwarten


Formular: Flugwetterübersicht nicht eingefügt