Ordnung 109 / 9 / 556

Ordnung Flugsicherung


MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG

Nur für den Dienstgebrauch
NFD - Nr.: 04/82
Ausfertigung 176

Ordnung Nr. 109/9/556
Aufgaben des Flugsicherungsdienstes
bei der Sicherstellung von Flügen
- Ordnung Flugsicherung -


1982



1. Zur Durchsetzung der Bestimmungen, die in den Hauptflugregeln zum Fliegen im Luftraum der DDR und in der Flugbetriebsvorschrift für die flugsicherungsmäßige Sicherstellung der Flüge festgelegt sind, wird die vorliegende Ordnung erlassen und tritt mit Wirkung vom 01.12.1982 in Kraft.

2. Der Stellvertreter des Chefs der LSK/LV und Chef des Stabes ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Kontrolle der Aufgaben zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge der NVA und der Grenztruppen der DDR sowie der zivilen Luftfahrt.

Der Leiter des militärischen Flugsicherungsdienstes ist berechtigt, zur Organisation und Durchführung der flugsicherungsmäßigen Sicherstellung von militärischen und zivilen Flügen in Flugsicherungsanweisungen erforderliche Regelungen zu treffen.

3. Mit Wirkung vom 01.12.1982 tritt der Entwurf der DV 109/0/005 "Flugsicherung" außer Kraft und ist außer der Urschrift zu vernichten.

Strausberg, den 24.11.1982Stellvertreter des Ministers
und Chef der Luftstreitkräfte
und Luftverteidigung

Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Grundsätze 7
II. Organisation, Aufgaben und Pflichten des militärischen Flugsicherungsdienstes10
Pflichten und Rechte der Diensthabenden der Gefechtsstäbe zur Flugsicherung12
Dienstpflichten13
Dienstpflichten des Leiters der GFSZ14
Dienstpflichten des Diensthabenden der GFSZ15
Dienstpflichten des Leiters der VHZ16
Dienstpflichten des Diensthabenden der VHZ18
Dienstpflichten des Leiters der GFSV19
Dienstpflichten des Diensthabenden der GFSV20
Dienstpflichten des Leiters der Flugleitstelle22
Dienstpflichten des Flugdispatchers des Flugplatzes23
III. Flugsicherungsmäßige Sicherstellung der Flüge25
Planung und Anmeldung der Flüge25
Beurteilung der Flugsicherungsbelege26
Flugsicherungsfreigaben26
Flüge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe27
Flugnavigationsinformationen29
Flugsicherungsanweisungen29
Flugsicherungsinformationen31
Flugsicherungsmeldungen und Flugsicherungsmitteilungen33
Störungsmeldungen34
Luftnotmeldungen36
Fluggespräche36
Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit Flugwetterwarten38
Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit einzelnen
Luftfahrzeugbesatzungen
38


Anhang

1 Ausrüstung, Auskunftsunterlagen und Nachweisdokumente
der militärischen Flugsicherungsorgane
40
2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen43
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I. Allgemeine Grundsätze

1.Die Leitung und Kontrolle der Flüge im Luftraum der DDR erfolgen in Übereinstimmung mit den Hauptflugregeln zum Fliegen im Luftraum der DDR (nachfolgend Hauptflugregeln) durch die Gefechtsstände und Leitstellen, die Gruppen zur Leitung der Flüge und die Flugsicherungsorgane der zivilen Luftfahrt sowie der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) und ihren Verantwortungsbereichen.

2. Die Leitung der Flüge ist ein Komplex von Maßnahmen zur Planung und Koordinierung von Flügen, zur unmittelbaren Leitung der Flugzeugbesatzungen am Boden und in der Luft sowie zur Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Flugregimes.

Sie ist auf der Grundlage der Festlegungen der Hauptflugregeln und folgender Dokumente durchzuführen:

3. Das zentrale Organ zur Führung der Flüge und Überflüge der Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR, der zivilen Luftfahrt, der GST und anderer Institutionen der DDR ist der Zentrale Gefechtsstand der LSK/LV (ZGS der LSK/LV).
Die Vereinigte Hauptzentrale des einheitlichen Systems zur Leitung der Flüge im Luftraum der DDR ist das zentrale Organ für die Planung und Koordinierung der Flüge aller Institutionen im Luftraum der DDR.

4. Die flugsicherungsmäßige Sicherstellung der Flüge hat das Ziel, Voraussetzungen zur Gewährleistung der navigatorischen Flugsicherheit zu schaffen. Dazu ist die Verteilung des Luftraumes nach Ort, ...

7

... Zeit und Höhe zur Sicherstellung der Erfüllung der Flugbefehle und Flugpläne unter Berücksichtigung der Interessen aller militärischen und zivilen Institutionen vorzunehmen. Damit ist zu sichern, daß die Besatzungen der Luftfahrzeuge ihre Flugaufgaben bei Gewährleistung einer hohen Flugsicherheit rechtzeitig, planmäßig und ökonomisch durchführen können und der Luftraum effektiv genutzt wird.

Die Angehörigen der Flugsicherungsorgane haben über das festgelegte Flugregime die Stäbe, Gefechtsstäbe, Leitstellen, Flugleitungen und Besatzungen der Luftfahrzeuge zu informieren und die Kontrolle über die Einhaltung des Flugregimes auszuüben. Bei der Feststellung von Verletzungen des festgelegten Flugregimes sowie bei Meldungen der Besatzungen der Luftfahrzeuge über das Auftreten von Luftnotfällen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zur Hilfeleistung einzuleiten sowie bei der Durchführung von Such- und Rettungsaufgaben mitzuwirken.
Die Angehörigen der Flugsicherungsorgane haben im engen Zusammenwirken mit dem zivilen Flugsicherungsdienst die Einhaltung der Ordnung des Überfluges der Staatsgrenze der DDR an den festgelegten Grenzüberflugspunkten zu kontrollieren und den Organen der Luftverteidigung die erforderlichen Meldungen zu erstatten.

5. Zur Planung und Koordinierung der Flüge sind auf der Grundlage der Flugbefehle und Flugpläne den Flugsicherungsorganen Flugsicherungsmeldungen zu übergeben.
Im Ergebnis der Beurteilung der zu erwartenden Flugsicherungslage sind durch die Flugsicherungsorgane Flugsicherungsfreigaben für die Durchführung der Flüge zu erteilen. Zur Einbeziehung in die Beurteilung der Flugsicherungslage sind nachgeordneten und zusammenwirkenden Flugsicherungsorganen, den Gruppen zur Leitung der Flüge sowie den Besatzungen von Luftfahrzeugen Flugsicherungsmitteilungen und Flugsicherungsinformationen zu übergeben. Über die faktische Durchführung der Flüge sind Flugsicherungmeldungen zu erstatten.

6. Die Aufgaben der Flugsicherungsorgane sind erfolgreich zu lösen durch:

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7. Die Stabschefs der Verbände und Fliegertruppenteile (selbständige Einheiten) sind für die Organisation der Arbeit der Flugsicherungsorgane verantwortlich. Sie gewährleisten die Wahrnehmung der in den Dienstvorschriften, Befehlen und anderen militärischen Bestimmungen festgelegten Aufgaben, Rechte und Pflichten durch die Flugsicherungsorgane.

Die Stabschefs sind verpflichtet:
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8. Die Leitung des militärischen Flugsicherungsdienstes erfolgt durch den Leiter der Abteilung Flugsicherungsdienst des Kommandos der LSK/LV.
Der Leiter des Flugsicherungsdienstes hat das Recht, den nachgeordneten Leitern der Flugsicherungsorgane unmittelbar Weisungen zu spezialfachlichen Problemen der flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge zu erteilen.
Die Leiter der Flugsicherungsorgane haben das Recht, sich zu diesen Problemen an den Leiter des Flugsicherungsdienstes zu wenden.


II. Organisation, Aufgaben und Pflichten des militärischen Flugsicherungsdienstes

9. Der militärische Flugsicherungsdienst umfaßt nachfolgend genannte Organe der Gefechtsstände und Stäbe: 10. Die Verantwortung der Flugsicherungsorgane ist raümlich abzugrenzen und in einer Flugsicherungsanweisung festzulegen.

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11. Die Dienstdurchführung des Personals in den Flugsicherungsorganen hat die ununterbrochene Erfüllung der Aufgaben zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung zu gewährleisten.
Der Inhalt der Bereitschaft, die minimale Besetzung von Arbeitsplätzen sowie der Dienstrhytmus sind in Abhängigkeit von den konkreten Dienstbedingungen am Standort und den zu erfüllenden Aufgaben durch die dafür zuständigen Vorgesetzten festzulegen.

12. Die Leiter der Flugsicherungsorgane haben auf der Grundlage der vorliegenden Ordnung und der festgelegten Dienstorganisation für das Personal der Flugsicherungsorgane die Dienstpflichten in Dienstanweisungen festzulegen.

13. Voraussetzung für den Einsatz in Flugsicherungsorganen und zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben, Rechte und Pflichten ist die Zulassung zum Flugsicherungsdienst.
Die Zulassung zum Flugsicherungsdienst beinhaltet die Kenntnisse der Festlegungen der in Ziffer 2 der vorliegenden Ordnung festgelegten Dokumente.

14. Verletzungen der in Rechtsvorschriften, militärischen Bestimmungen und Dienstpflichten festgelegten Aufgaben von Angehörigen der Flugsicherungsorgane sind durch die Vorgesetzten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der "Melde- und Untersuchungsordnung" zu melden, zu untersuchen und auszuwerten.
Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsprechend den Bestimmungen des Stafgesetzbuches der DDR über den Flugbetrieb vorliegt.

15. Die militärischen Flugsicherungsorgane sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Flugsicherungsorganen des zivilen Flugsicherungsdienstes der DDR sowie der GST verpflichtet. Die Grundsätze der Zusammenarbeit, einschließlich der erforderlichen Aufgabenabgrenzung, sind in Vereinbarungen, Ordnungen oder Flugsicherungsanweisungen zu regeln.
Umfang, Aufgaben und Methoden der Zusammenarbeit mit anderen Flugsicherungsdiensten- und organen sind für das einzelne Flugsicherungsorgan in der Dienstanweisung zu bestimmen.

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16. Übergeordnete Flugsicherungsorgane haben:
Sie sind verpflichtet, Entscheidungen nachgeordneter Flugsicherungsorgane zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge aufzuheben bzw. zu verändern, wenn diese gegen Rechtsvorschriften und Bestimmungen über die Flugsicherung verstoßen.

17. Nachgeordnete Flugsicherungsorgane sind verpflichtet, Probleme in der Flugsicherung, die sie nicht selbst lösen können, dem übergeordneten Flugsicherungsorgan sofort zu melden.

18. Gefechtsstände, Flugsicherungsorgane und zur Leitung von Flügen eingesetzte Armeeangehörige haben von übergeordneten Flugsicherungsorganen angewiesene Flüge in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend den festgelegten Normen zu sichern, auch dann, wenn dazu Einschränkungen der eigenen Flüge erforderlich sind.
Die erforderlichen Einschränkungen sind durch die Diensthabenden der vorgesetzten Gefechtsstände festzulegen.

Pflichten und Rechte der Diensthabenden der Gefechtsstäbe zur Flugsicherung

19. Die Diensthabenden der Gefechtsstände sind für die Zeit ihres Gefechtsdienstes die von den Kommandeuren eingesetzten Verantwortlichen für die Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben in ihrem Verantwortungsbereich.

20. Die Diensthabenden der Gefechtsstände haben persönlich folgende Aufgaben zu erfüllen:

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21. Die Diensthabenden der Gefechtsstände haben im Interesse der Flugsicherung das Recht, in ihrem Verantwortungsbereich Dienstpflichten

22. Die Leiter der Flugsicherungsorgane haben die ihnen unterstellten Flugsicherungsorgane nach dem Prinzip der Einzelleitung unter Wahrung der Einheit von politischer und militärischer Führung zu leiten.
Sie sind für die Lösung der Aufgaben in den von ihnen geleiteten Flugsicherungsorganen persönlich verantwortlich.
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Dienstpflichten des Leiters der GFSZ

23. Der Leiter der GFSZ ist verantwortlich für die: Der Leiter des GFSZ hat:
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Der Leiter der GFSZ ist verpflichtet, bei komplizierter Flugsicherungslage sowie auf Weisung des Leiters des ZGS der LSK/LV die Führung der GFSZ persönlich zu übernehmen.

Dienstpflichten des Diensthabenden der GFSZ

24. Der Diensthabende der GFSZ hat:
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Dienstpflichten des Leiters der VHZ

25. Der Leiter der VHZ ist verantwortlich für die:
16

Der Leiter der VHZ hat:
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Der Leiter der VHZ ist verpflichtet, bei komplizierten Flugsicherungslagen die Führung der VHZ persönlich zu übernehmen.

Dienstpflichten des Diensthabenden der VHZ

25. Der Diensthabende der VHZ hat:
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Dienstpflichten des Leiters der GFSV

27. Der Leiter der GFSV ist verantwortlich für die:
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Der Leiter der GFSV hat: Der Leiter der GFSV ist verpflichtet, bei komplizierten Flugsicherungslagen sowie auf Weisung des Leiters des Gefechtsstandes die Führung der GFSV persönlich zu übernehmen.

Dienstpflichten des Diensthabenden der GFSV

28. Der Diensthabende der GFSV hat:
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Dienstpflichten des Leiters der Flugleitstelle

29. Der Leiter der Flugleitstelle des Fliegertruppenteils (der selbständigen Einheit) ist verantwortlich für die:
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Der Leiter der Flugleitstelle hat die erlassenen militärischen Bestimmungen zur Organisation, Durchführung und Leitung der Flüge sowie ihre Sicherstellung, insbesondere die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz, zu kennen und die Ausbildung der Flugdispatcher über die Bestimmungen im erforderliche Umfang durchzuführen.

Dienstpflichten des Flugdispatchers des Flugplatzes

30. Der Flugdispatcher des Flugplatzes hat:
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III. Flugsicherungsmäßige Sicherstellung der Flüge

Planung und Anmeldung der Flüge

31. Auf der Grundlage des Flugbefehls des Stellvertreters des Ministers und Chef der LSK/LV, des Planes der Gefechtsausbildung und des Einsatzes der Fliegerkräfte, des Entschlusses des Kommandeurs zur Durchführung der Gefechtsausbildung und der Spezialflüge sowie der in den militärischen Bestimmungen enthaltenen Festlegungen über die Flugsicherung, ist durch den Stab des Fliegertruppenteils (der selbständgen Einheit) der tägliche Flugplan zu erarbeiten.

32. Die Anmeldung der Flüge hat entsprechend den Festlegungen der Hauptflugregeln und den dazu erlassenen Flugsicherungs-
anweisungen zu erfolgen.

33. Die Flugsicherungsanmeldungen sind durch das vorgesetzte Flugsicherungsorgan auf die Einhaltung der in militärischen Bestimmungen enthaltenen Prinzipien und Festlegungen über die Flugsicherung zu kontrollieren.

34. Bei Kommandierungen zu Teilstreitkräften der NVA ist die Anmeldung der Flüge von den Besatzungen durchzuführen.
Besatzungen von Luftfahrzeugen, die sich auf Arbeits-, Zwischenlande- oder Ausweichflugplätzen befinden, haben ihre Flugmeldung bei dem für diesen Flugplatz zuständigen Flugsicherungsorgan abzugeben, das deren Weiterleitung organisiert.

35. Die Anmeldung von Flügen zu Erfüllung von Aufgaben bei Naturkatastrophen und Havarien sowie zum Suchen und Retten erfolgen entsprechend besonderen Befehlen.

36. Die Standschwebe zur Funktionsprobe der Hubschrauber bis zu einer Höhe von 20 m und das Umsetzen von Hubschraubern auf dem Flugplatz (Landeplatz) kann ohne Flugsicherungsanmeldung und ohne Flugsicherungsfreigabe erfolgen.

37. Nachmeldungen von Flügen sind nur in dringenden Fällen für Flüge gestattet, deren Notwendigkeit sich aus Aufgabenstellungen

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ergibt, die vor Ablauf der Anmeldefrist nicht bekannt waren.

38. Die Bearbeitung von Anträgen zur Durchführung von Flügen mit besonderer Genehmigung entsprechend den Festlegungen der Hauptflugregeln bzw. der Flugordnung der DDR hat durch den Leiter des militärischen Fluhsicherungsdienstes zu erfolgen.

Beurteilung der Flugsicherungsbelege

39. Die Beurteilung der Flugsicherungslage umfaßt die Beurteilung der Flüge der eigenen Fliegerkräfte, der Flüge der Nachbarn und Flüge anderer Instituitionen im Raum der Durchführung der Flüge der Eigenen.
Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung von Bodenhindernissen, angeforderten Flugsicherungsmitteln, ständigen Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie der Wetterlage. Sie ist bei der Vorbereitung der Flüge sowie ununterbrochen während der Durchführung von Flügen in allen Gefechtsständen, Leitstellen, Flugleitungen und Flugsicherungsorganen durchzuführen. Die Beurteilung der Flugsicherungslage hat im Prozeß der Koordinierung bzw. bei der Vorbereitung von Flügen und Flugdiensten auf der Grundlage der Flugsicherungsanmeldungen bzw. Flugplantabellen sowie Mitteilungen über Flüge und vor Beginn sowie während der Durchführung der Flüge auf der Grundlage erhaltener Flugsicherungsfreigaben, Flugsicherungsmeldungen über Flüge und der tatsächlichen Wetterlage zu erfolgen.

40. Die konkreten Aufgaben zur Beurteilung der Flugsicherungslage sind auf der Grundlage der Hauptflugregeln, Flugbetriebsvorschrift und weiterer militärischer Bestimmungen in Dienstanweisungen festzulegen.

Flugsicherungsfreigaben

41. Für alle Flüge von Luftfahrzeugen der NVA und der Grenztruppen der DDR sind auf der Grundlage der Hauptflugregeln und des Flugbefehls des Stellvertreters des Ministers und Chef der LSK/LV im Ergebnis der Beurteilung der Flugsicherungslage die Flugsicherungsfreigaben durch die VHZ bzw. andere beauftragte Flugsicherungsorgane zu erarbeiten und bis spätestens 1 Stunde

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vor dem Beginn der Flüge zu erteilen. Die Durchführung von Flügen ohne Flugsicherungsfreigabe ist nicht gestattet.

42. Die Flugsicherungsfreigabe beinhaltet: 43. Eine von einem militärischen Flugsicherungsorgan erteilte Flugsicherungsfreigabe beinhaltet nicht die Verantwortlichkeit für die Flugdurchführung bezüglich der Einhaltung der Vorschriften der Ausbildung der Fliegerkräfte über den Ausbildungsstand des fliegenden Personals, die Einsatzbereitschaft der Luftfahrzeuge und die Übereinstimmung des Ausbildungsstandes der Besatzung des Luftfahrzeuges mit den tatsächlichen Wetterbedingungen.

44. Die Flugsicherungsfreigabe für einen Flug, der auf Grund unzureichender Wetterbedingungen oder veränderter Aufgabenstellung nicht durchgeführt wird, ist sofort nach der Entschlußfassung bei dem die Flugsicherungsfreigabe erteilenden Flugsicherungsorgan zu annullieren.

Flüge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe

45. Für Spezialflüge kann eine vorrangige Flugsicherungsfreigabe festgelegt werden. Die vorrangige Flugsicherungsfreigabe bezieht sich auf den Start, die Zuweisung einer günstigen Flughöhe und Flugstrecke und die Landung.
Die Festlegung hat durch den Diensthabenden des ZGS der LSK/LV auf Vorschlag des Diensthabenden der GFSZ zu erfolgen.
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46. Vor Luftfahrzeugen mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe haben den Vorrang: 47. Erfolgen der Start und die Landung auf einem Flugplatz der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR hat der Flugleiter zu gewährleisten: Zur Gewährleistung der sofortigen Landung des Luftfahrzeuges mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe hat der Flugleiter für andere den Flugplatz anfliegende Luftfahrzeuge den Anflug zu verbieten oder die Luftfahrzeuge zum Ausweichflugplatz zu leiten.

48. Bei Flügen in den von der zivilen Flugsicherung kontrollierten Lufträumen bzw. bei Start oder Landung auf einem zivilen Flughafen hat die Anweisung der vorrangigen Flugsicherungsfreigabe durch die GFSZ beim zivilen Flugsicherungsdienst zu erfolgen.

Flüge mit vorrangiger Flugsicherungsfreigabe sind in der Regel am Vortag bzw. in Ausnahmefällen bis 30 Minuten vor Einflug in den kontrollierten Luftraum anzuweisen.

Die vorrangige Flugsicherungsfreigabe wird annulliert, wenn die Start- oder Einflugzeit in den kontrollierten Luftraum um mehr als 5 Minuten verändert wird, ohne daß eine rechtzeitige Korrektur erfolgt.

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Flugnavigationsinformationen

49. Die Sicherstellung der Stäbe, Gefechtststände, Leitstellen, Flugleitungen und Flugsicherungsorgane sowie der Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Flugnavigationsinformationen durch den Flugsicherungsdienst erfolgt mit Die Flugnavigationsinformationen gewährleisten die Übemittlung zusätzlicher Festlegungen und Angaben zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge, Änderungen der Angaben von Flugsicherungsmitteln an Flugplätzen sowie Meldungen über geplante und durchgeführte Flüge.

Flugsicherungsanweisungen

50. Flugsicherungsanweisungen (FSA) enthalten Durchführungsbestimmungen für die Organisation, die Durchführung und die Sicherung von militärischen und zivilen Flügen.

51. In die Flugsicherungsanweisungen sind die Stäbe, Gefechtsstände, Leitstellen, Flugleitungen, Flugsicherungsorgane und Besatzungen der Luftfahrzeuge einzuweisen.

52. Für die Einweisung in die Flugsicherungsanweisungen sind die Stabschefs der Verbände, Fliegertruppenteile und selbständigen Einheiten verantwortlich.
Teile eines Fliegertruppenteils oder einer selbständigen Einheit, die zeitweilig auf einem anderen Flugplatz stationiert werden, sind über Flugsicherungsanweisungen durch den zum Flugplatz gehörenden Fliegertruppenteil (selbständige Einheit) zu informieren.

53. Die Herausgabe der Flugsicherungsanweisungen erfolgt in den Serien "A" für die militärische Flugsicherung und "Z" für die zivile Flugsicherung.

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Für die Serie "A" erfolgt eine Unterteilung in die Klassen "A", "J", "T" und "S", nach der auch die Verteilung erfolgt.
Klasse "A" beinhaltet Festlegungen mit allgemeingültigem Charakter für alle Fliegerkräfte und militärischen Flugsicherungsorgane.
Klasse "J" beinhaltet Festlegungen für Jagdflieger-, Jagdbombenflieger- und Aufklärungsfliegerkräfte.
Klasse "T" beinhaltet Festlegungen für Transportflieger- und Hubschrauberkräfte.
Klasse "S" beinhaltet spezielle Festlegungen, die nur für einzelne Flugsicherungsorgane, Verbände, Fliegertruppenteile und selbständige Einheiten zutreffen.

54. Die Flugsicherungsanweisungen werden am Anfang eines jeden Jahres mit Nummer 1 beginnend fortlaufend numeriert und durch die Jahreszahl gekennzeichnet.
Die Numerierung jeder Klasse beginnt mit der Nummer 1 und erfolgt fortlaufend. Bei Außerkraftsetzung von Flugsicherungsanweisungen ist die fortlaufende Numerierung in der Klasse zu wiederholen, wenn die Gültigkeit der entsprechenden Flugsicherungsanweisung eindeutig ist.

55. Zu Beginn jedes Jahres ist eine Flugsicherungsanweisung als Prüfliste für die in Kraft befindlichen Flugsicherungsanweisungen zu veröffentlichen. In die Prüfliste ist die Klassifizierung mit aufzunehmen.

56. Die Außerkraftsetzung einer Flugsicherungsanweisung kann durch diese selbst bei genau befristeten Flugsicherungsanweisungen, durch die Prüfliste und durch eine neue Flugsicherungsanweisung erfolgen. Änderungen von Flugsicherungsanweisungen bzw. der Zeitraum der Gültigkeit bestimmter Flugsicherungsanweisungen kann durch Flugsicherungsinformationen erfolgen.

57. Veröffentlichte Flugsicherungsanweisungen sind durch die Flugsicherungsorgane nachzuweisen und als NfD zu behandeln, wenn keine besondere Geheimhaltungsstufe festgelegt ist.

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Flugsicherungsinformationen

58. Flugsicherungsinformationen (FSI) enthalten Informationen über: 59. Flugsicherungsinformationen dienen zur Information der Stäbe, Gefechtsstände, Leitstellen, Flugleitungen, Flugsicherungsorgane und Besatzungen von Luftfahrzeugen.

60.Die Herausgabe der Flugsicherungsinformationen erfolgt in den Serien "A", "N" und "V".

61. Flugsicherungsinformationen der Serie "A" beinhalten: Sie werden von der GFSZ auf Weisung des Diensthabenden des ZGS der LSK/LV bzw. der zuständigen Leiter der Dienste des Kommandos der LSK/LV herausgegeben.

62. Flugsicherungsinformationen der Serie "N" beinhalten:
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Sie werden von der GFSZ auf Weisung des Diensthabenden des ZGS der LSK/LV bzw. der zuständigen Leiter der Dienste des Kommandos der LSK/LV herausgegeben.

63. Flugsicherungsinformationen der Serie "V" beinhalten: Sie werden täglich von der VHZ herausgegeben.

64. Flugsicherungsinformationen sind fernschriftlich durch die GFSZ (Serien "A" und "N") und die VHZ (Serie "V") an die nachgeordneten Flugsicherungsorgane zu übermitteln. Bei Notwendigkeit hat eine fernmündliche Vorausinformation zu erfolgen.

65. Zu Beginn jedes Monats ist eine Flugsicherungsinformation als Prüfliste für die in Kraft befindlichen Flugsicherungsinformationen der Serien "A" und "N" durch die GFSZ zu veröffentlichen.

66. Die Außerkraftsetzung einer Flugsicherungsinformation kann durch diese selbst bei genau befristeten Flugsicherungsinformationen, durch die Prüfliste und durch eine neue Flugsicherungsinformation erfolgen.

67. Meldungen über alle die Flugsicherheit beeinflussenden Veränderungen, die als Flugsicherungsinformationen zu veröffentlichen sind, sind dem Diensthabenden der GFSZ fernschriftlich durch den zuständigen Dienst des Kommandos der LSK/LV, des Verbandes bzw. den Stabschef der Fliegertruppenteile und selbständigen Einheiten zu übermitteln.
Bei der Meldung, Bearbeitung und Verteilung von Flugsicherungsinformationen sind die für die jeweilige Information inhaltlich zutreffenden Geheimhaltungsbestimmungen einzuhalten.

68. Die erarbeiteten, erhaltenen und übermittelten Flugsicherungsinformationen sind in den Flugsicherungsorganen nachzuweisen.

69. Nach Erhalt von Flugsicherungsinformationen haben die militärischen Flugsicherungsorgane folgende Aufgaben zu erfüllen:

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70. Der Steuermann vom Dienst in der Flugleitung (auf dem Startkommandopunkt) hat vor Beginn des Wetterfluges der Flugschicht in die gültigen Flugsicherungsinformationen Einsicht zu nehmen und den Besatzungen beim Geben der letzten Anordnungen bekanntzugeben.
Während der Durchführung der Flüge eintreffende Flugsicherungsinformationen sind auszuwerten und im erforderlichen Umfang bekanntzugeben.

71. Besatzungen von Luftfahrzeugen, die außerhalb einer Flugschicht Flüge durchführen, haben sich bei der Flugleitstelle über die gültigen Flugsicherungsinformationen zu informieren.

Flugsicherungsmeldungen und Flugsicherungsmitteilungen

72. Flugsicherungsmeldungen beinhalten Angaben über den Start, die Flugdurchführung und die Landung militärischer und ziviler Luftfahrzeuge, den Beginn und das Ende von Flugschichten sowie Unterbrechungen (mit Begründung), die Eröffnung von Flügen auf Flugstrecken sowie auf besondere Weisung zusätzliche Angaben bei der Durchführung von Spezialflügen und bei der Sicherstellung von operativ-taktischen Maßnahmen. Die Ordnung der Erstattung der Flugsicherungsmeldungen ist in Flugsicherungsanweisungen festzulegen.

73. Flugsicherungsmitteilungen über Flüge beinhalten Angaben über geplante Flüge von Luftfahrzeugen in den Flugplatzknoten, Flugleitungsbereichen der Fliegertruppenteile oder in den Räumen der Durchführung von Flügen.

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Störungsmeldungen

74. Störungsmeldungen beinhalten Störungen der Flugsicherung durch alle an der Durchführung von Flügen teilnehmenden Luftfahrzeuge und Mängel in der Arbeit der Gefechtsstände, Leitstellen, Flugleitungen und Flugsicherungsorgane.
Dazu gehören: 75. Der Diensthabende des militärischen Flugsicherungsorgans hat beim Feststellen einer Störung bzw. dem Eintreffen einer Störungsmeldung sofort dem Diensthabenden des Gefechtsstandes, dem Flugleiter bzw. dem Kommandeur (Stabschef) Meldung zu erstatten und danach entsprechend deren Weisung zu handeln.

Zur Meldungserstattung sind:
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76. Störungsmeldungen müssen enthalten: 77. Störungsmeldungen sind fernmündlich und danach fernschriftlich auf der Linie der Flugsicherungsorgane sofort nach Auftreten der Störung zu erstatten. Angehörige der Flugsicherungsorgane, die bewußt Störungsmeldungen unterlassen, sind zur Verantwortung zu ziehen.

78. Störungsmeldungen sind durch die Diensthabenden der Flugsicherungsorgane abzusetzen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu beantworten.
Die GFSV haben für alle Störungen, die innerhalb des Verbandes bzw. innerhalb der GBKS (in der Zusammenarbeit zwischen der GFSV und dem ACC) auftreten, ein Duplikat der Störungsmeldung mit dem Untersuchungsergebnis an die GFSZ zu übergeben.
Das zentrale Organ für die Untersuchung aller auftretenden Störungen ist das GFSZ.
Der Diensthabende der GFSZ und der GFSV haben das Recht, von nachgeordneten Flugsicherungsorganen Berichte und Einschätzungen zu aufgetretenen Störungen anzufordern.

79. Alle Störungsmeldungen sind bei den Flugsicherungsorganen nach ein- und ausgehenden Störungen getrennt nachzuweisen.

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Nachzuweisen sind: Luftnotmeldungen

80. Luftnotmeldungen beinhalten Meldungen über Luftfahrzeughavarien, -unfälle oder -katastrophen.

81. Luftnotmeldungen, die durch zentrale und örtliche Staatsorgane oder andere Institutionen an militärische Flugsicherungsorgane übermittelt werden, sind sofort unter dem Begriff "Luftnotmeldung" an den Diensthabenden des Gefechtsstandes und das vorgesetzte Flugsicherungsorgan zu übergeben.

82. Lufnotmeldungen müssen enthalten:
Datum, Ort, Art des Vorkommnisses, Hergang, Luftfahrzeugtyp (Kennzeichen, Nationalität), Anzahl und Zustand der Besatzung bzw. Passagiere, bereits eingeleitete Maßnahmen und Meldender.

83. Standortangaben werden in Zusammenarbeit zwischen militärischen Flugsicherungsorganen, mit zivilen Flugsicherungsorganen und Organen des MdI nach der "Meldekarte für den Such- und Rettungsdienst" gegeben.
Die Standortangaben besteht aus einer vierstelligen Zahl. Zusätzlich können die Buchstaben a - d genutzt werden.
Bei Durchgabe von Zahlengruppen nach der "Meldekarte für den Such- und Rettungsdienst" sind erst die Angaben für die nördliche Breite und danach für die östliche Länge aufzuführen.

Fluggespräche

84. Fluggespräche beinhalten Meldungen über Starts und Landungen, Flugvorkommnisse und Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Flügen außerhalb von Flugplätzen. Sie werden über das Fernsprechnetz der Deutschen Post als "R-Fluggespräche" geführt.

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85. Zur Führung von "R-Fluggesprächen" ist das fliegende Personal der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR nach Notlandungen, Notabsprüngen, bei Start und Landung von Luftfahrzeugen zu Spezialflügen außerhalb von Flugplätzen und Dienststellen der NVA berechtigt.

86. Zur Führung von Fluggesprächen sind die Diensthabenden der Flugsicherungsorgane, die einen entsprechenden Telefonanschluß besitzen, berechtigt.

87. Die bei Flugsicherungsorganen als Fluggespräche eingehenden Meldungen sind sofort über die Flugsicherungsverbindungen an die vorgesetzten Flugsicherungsorgane weiterzuleiten.

88. Fluggespräche über das Netz der Deutschen Post sind nur gestattet, wenn keine Möglichkeit besteht, Flugsicherungsverbindungen bzw. andere Sonderverbindungen zu nutzen.
Bei Landung auf Flughäfen und Flugplätzen der zivilen Luftfahrt sind die bestehenden Flugsicherungsverbindungen zu nutzen.
Bei Landung innerhalb und in unmittelbarer Nähe eines Objektes der NVA sind die Gespräche über das Fernsprechnetz der NVA zu führen.

89. Fluggespräche sind nachweispflichtig.
Der Nachweis hat zu enthalten:
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Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit Flugwetterwarten

90. Die Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit Flugwetterwarten hat zu gewährleisten, daß die Flugsicherungsorgane über aktuelle Meldungen über die Wetterbedingungen und ihre Entwicklung, insbesondere über gefährliche Wettererscheinungen und Unterschreitung der Minima, und die Flugwetterwarten Angaben über geplante Spezialflüge, insbesondere Flüge der Partei-, Staats- und Armeeführung, verfügen.

91. Die Flugwetterwarte übergibt an das Flugsicherungsorgan: 92. Das Flugsicherungsorgan übergibt an die Flugwetterwarte: Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit einzelnen
Luftfahrzeugbesatzungen


93. Die Zusammenarbeit der Flugsicherungsorgane mit einzelnen Luftfahrzeugbesatzungen erfolgt:
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94. Vor Beginn dieser Flüge ist die Luftfahrzeugbesatzung verpflichtet: 95. Mit der Flugsicherungsfreigabe zum Flug zu einem Landeplatz ohne Flugsicherungsorgan erfolgt in der Regel gleichzeitig eine Flugsicherungsfreigabe für den Start und Weiterflug.

96. Bei Landungen auf Landeplätzen ohne Flugsicherungsorgan ist die Landemeldung über zur Verfügung stehende Fernsprecheinrichtungen an ein Flugsicherungsorgan oder vor der Landung über Funk an eine Empfangsstelle zu melden.

97. Vor Starts auf Landeplätzen ohne Flugsicherungsorgan hat der Besatzungskommandeur, wenn er keine Flugsicherungsfreigabe erhalten hat, über zur Verfügung stehende Fernsprecheinrichtungen die Flugsicherungsfreigabe bei einem Flugsicherungsorgan einzuholen und die voraussichtliche Startzeit zu melden.
Kann der Besatzungskommandeur keine Verbindung über Fernsprecheinrichtungen zu einem Flugsicherungsorgan herstellen, hat er den Start durchzuführen, bis zur Einnahme der Höhe von 50 m den Start an eine Empfangsstelle zu melden bzw. sofern dies nicht möglich ist, den Flug in der Höhe von 50 m fortzusetzen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Start an eine Empfangsstelle zu melden und Weisungen zur Fortsetzung des Fluges entgegenzunehmen.

98. Luftfahrzeugbesatzungen sind berechtigt und verpflichtet, Störungen bei der Durchführung und Sicherung der Flüge als Störungsmeldungen anzuzeigen.

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Anhang 1
Anhang 1 Ausrüstung, Auskunftsunterlagen und Nachweisdokumente der militärischen Flugsicherungsorgane

1. Die Ausrüstung der militärischen Flugsicherungsorgane hat zu gewährleisten, daß die gestellten Aufgaben zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge im befohlenen Raunm erfüllt werden.
Im einzelnen umfaßt sie: Der Umfang der Ausrüstung ist in Abhängigkeit von der zur flugsicherungsmäßigen Sicherstellung der Flüge dem Flugsicherungsorgan gestellten konkreten Aufgaben durch den Leiter festzulegen und den zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen.

2. Die in der GFSZ und in der VHZ zu erarbeitenden Auskunftsunterlagen und zu führenden Nachweisdokumente sind zur Gewährleistung der Erfüllung der gestellten Aufgaben durch den Leiter festzulegen.

3. In der GFSV müssen als Auskunftsunterlagen vorhanden sein:
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4. In der GFSV sind als Nachweisdokument zu führen: 5. In der Flugleitstelle müssen als Auskunftsunterlagen vorhanden sein:
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Bei Notwendigkeit sind weitere von Stabschef des Fliegertruppenteils (oder selbständigen Einheit) festzulegende Schemata und Angaben bereitzustellen.

6. In der Flugleitstelle sind als Nachweisdokumente zu führen: 7. Die Nachweise sind in den Vordrucken bzw. in besonders angelegten Arbeitsbüchern mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift zu führen. Der Nachweis muß lückenlos, aussagekräftig und allumfassend sein.

8. Die Nachweisführung der Zeiten aller tatsächlichen Flugbewegungen hat in rot, aller anderen Eintragungen in blau oder schwarz zu erfolgen.

9. Änderungen in Nachweisdokumenten sind durch einfache Streichung so vorzunehmen, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Änderungen sind mit Datum, Zeit und Unterschrift zu signieren.

10. Die Nachweisführung (einschließlich des Nachweises der Verschlußsachen) hat unter Einhaltung der Vorschrift über Wachsamkeit und Geheimhaltung in der NVA zu erfolgen.

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Anhang 2
Anhang 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

1. Gefährliche Annäherung
Gefährliche Annäherung ist die nicht durch den Flugauftrag vorgesehene horizontale oder vertikale Annäherung von Luftfahrzeugen auf Abstände, die folgende festgelegte Mindestwerte unterschreiten, und in diesem Resultat die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Eine gefährliche Annäherung liegt vor, wenn bei Flügen nach Instrumentenflugregeln im Höhenbereich von Grund bis 1200 m eine horizontale Entfernung von 3 km oder eine Höhendifferenz von 300 m und im Höhenbereich über 1200 m eine horizontale Entfernung von 6 km oder eine Höhendifferenz von 600 m zwischen Luftfahrzeugen unterschritten wird.

2. Standardflugverfahren
Durch Befehle und andere militärische Bestimmungen für einen längeren Zeitraum festgelegte Flugstrecken, Flugräume, Landeverfahren einschließlich örtlicher Fluglinien der Transport- und Verbindungsfliegerkräfte, mit zugeordneter Höhe bzw. Höhenbereich möglicher Flugdurchführung.

3. Vom zivilen Flugsicherungsdienst kontrollierter Luftraum
Der Teil des Luftraumes über dem Territorium der DDR, der grundsätzlich entsprechend den Hauptflugregeln zum Fliegen im Luftraum der DDR für die Durchführung des zivilen Verkehrsfluges vorgesehen ist und in dem der Zivile Flugsicherungsdienst Flugsicherungsaufgaben wahrnimmt.
Der vom zivilen Flugsicherungsdienst kontrollierte Luftraum unterteilt sich in Luftstraßen (AWY), Nahverkehrsbereiche (TMA) und Flughafenkontrollzonen (CTR).

4. Allgemeines Flugregister (AFR)
Das allgemeine Flugregime legt in Übereinstimmung mit den Hauptflugregeln, den Vorschriften für den Flugbetrieb der militärischen und zivilen Fliegerkräfte und den Ordnungen zum Fliegen in den Flugplatzknoten sowie der Grafik der Verteilung der Flugtage und -nächte die allgemeinen Regeln der Flüge im Luftraum der DDR fest.

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5. Besonderes Flugregime (BFR)
Das besondere Flugregime legt die Ordnung der Durchführung der Flüge für: fest.

6. Zeitweiliges Flugregime (ZFR)
Das zeitweilige Flugregime (ZFR) bestimmt die Ordnung der Gewährleistung der Flugsicherheit durch das vollständige oder teilweise Flugverbot für einzelne Gebiete des Luftraums der DDR in der Periode der Durchführung von Übungen, Überprüfungen, besonderen Flügen sowie in anderen Fällen, die eine spezielle Organisation der Gewährleistung der Flugsicherheit erfordern.

7. Navigatorische Flugsicherheit
Maßnahmen zur Verhinderung: 8. Abkürzungen

GFSZ Gruppe Flugsicherung des ZGS
VHZ Vereinigte Hauptzentrale des Einheitliche Systems
der Leitung der Flüge, DDR-sektion
GFSV Gruppe Flugsicherung des Verbandes
GFS/S Gruppe Flugsicherung des GS der 1. LVD
GFS/N Gruppe Flugsicherung des GS der 3. LVD
GFS/OHS Gruppe Flugsicherung der OHS (Unterabteilung Flugsi-
cherung)
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FLS Flugleitstelle
LGFS Leiter Gruppe Flugsicherung
DGFS Diensthabender Gruppe Flugsicherung
GBKS Gemeinsame Bezirkskontrollstelle
GBKS/SGBKS/Süd
GBKS/NGBKS/Nord
ATCC Flugüberwachung zivil
ACC Bezirkskontrollzentrale
ACC/BSACC/BERLIN-SCHÖNEFELD
ACC/COACC/COTTBUS
ACC/FLACC/FRIEDLAND
APP Anflugkontrollstelle
FSA Flugsicherungsanweisung
FSI Flugsicherungsinformation
FSI/A FSI/Serie "A"
FSI/N FSI/Serie "N"
FSI/V FSI/Serie "V"
NOTAM Nachrichten für Luftfahrer
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